Darf die Apotheke ein fehlendes Ausstellungsdatum auf dem Rezept ergänzen?
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wir haben ein Rezept zulasten der AOK Hessen erhalten. Der Arzt hat vergessen, das Ausstellungsdatum aufzudrucken.
Dürfen wir es nach Rücksprache mit dem Arzt ergänzen?
Antwort
In § 6 Abs. 2c Rahmenvertrag ist Folgendes bezüglich der Rezeptheilung vereinbart:
6 Abs. 2c Rahmenvertrag
„Wenn papiergebundene Verordnungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nr. 1-8 BtMVV - unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt.1 […]“
In der Fußnote zu diesem Absatz wird unter anderem das Ausstellungsdatum genannt:
„Hierdurch sind folgende Angaben auf dem Verordnungsblatt erfasst
- Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden Person (BtMVV: einschließlich Telefonnummer),
 - Datum der Ausfertigung, Ausstellungsdatum,
 - Name und Geburtsdatum der Person (BtMVV: zusätzlich Anschrift) für die das Arzneimittel bestimmt ist
 - Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke, (BtMVV: sofern zusätzlich notwendig: Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form),
 - Bei Rezepturarzneimitteln die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen,
 - BtMVV: Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form,
 - Darreichungsformen, sofern Angabe zusätzlich notwendig,
 - BtMVV: Kennzeichnungspflichten nach § 9 Nr. 6 BtMVV mit A, S, Z, K, N
 - Der Vermerk 'Praxisbedarf' anstelle der Angaben des Patienten und der Gebrauchsanweisung,
 - Gebrauchsanweisung bei Rezepturarzneimitteln (BtMVV: mit Einzel- und Tagesangabe).“
 
Demnach dürfen Sie auch ein fehlendes Ausstellungsdatum nach Rücksprache ergänzen. Vergessen Sie nicht, Ihre Ergänzungen abzuzeichnen.
- DAP Arbeitshilfe „Heilungsmöglichkeiten nach § 6 Rahmenvertrag“ (PDF)
 - DAP Lexikon
 - Diskutieren Sie Ihre Abgabefragen auch im DAP Forum!
 
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
 Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung