Ben-u-ron mit Mehrkosten?
Wir erhalten von unserem örtlichen Kinderarzt regelmäßig Rezepte, auf denen ben-u-ron-Saft verordnet ist. Da der aut-idem-austauschbare Saft von Ratiopharm nicht verfügbar ist, wollten wir ben-u-ron abgeben – mussten dann aber feststellen, dass hier Mehrkosten anfallen.
Ist das richtig so? Wir dachten, Kinderarzneimittel, die auf der Dringlichkeitsliste stehen, wären von den Mehrkosten befreit worden.
Antwort
Tatsächlich ist es so, dass Arzneimittel, die in der sogenannten Dringlichkeitsliste genannt werden, nicht automatisch von den Mehrkosten befreit sind. Dies geschieht über eine zweite solche Liste, die gemäß § 35 SGB V erstellt wird und für Kinder notwendige Arzneimittel umfasst. Arzneimittel, die hier gelistet sind, sind von den Mehrkosten befreit. Im aktuellen Beispiel des ben-u-ron-Safts hat der Zulassungsinhaber nach Aussage des BfArM ben-u-ron von dieser Liste entfernen lassen. Somit fallen hier also tatsächlich Mehrkosten an – sollte der Saft von Ratiopharm also lieferbar sein, ist im Regelfall eine Abgabe von ben-u-ron zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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