Ben-u-ron mit Mehrkosten?

Wir erhalten von unserem örtlichen Kinder­arzt regelmäßig Rezepte, auf denen ben-u-ron-Saft verordnet ist. Da der aut-idem-aus­tausch­bare Saft von Ratiopharm nicht verfügbar ist, wollten wir ben-u-ron abgeben – mussten dann aber fest­stellen, dass hier Mehr­kosten an­fallen.

Ist das richtig so? Wir dachten, Kinder­arznei­mittel, die auf der Dringlich­keits­liste stehen, wären von den Mehr­kosten befreit worden.

Antwort

Tatsächlich ist es so, dass Arznei­mittel, die in der soge­nannten Dring­lich­keits­liste genannt werden, nicht automatisch von den Mehr­kosten befreit sind. Dies geschieht über eine zweite solche Liste, die gemäß § 35 SGB V erstellt wird und für Kinder notwendige Arznei­mittel umfasst. Arznei­mittel, die hier gelistet sind, sind von den Mehr­kosten befreit. Im aktuellen Beispiel des ben-u-ron-Safts hat der Zu­lassungs­inhaber nach Aussage des BfArM ben-u-ron von dieser Liste ent­fernen lassen. Somit fallen hier also tat­sächlich Mehr­kosten an – sollte der Saft von Ratiopharm also liefer­bar sein, ist im Regel­fall eine Abgabe von ben-u-ron zulasten der gesetz­lichen Kranken­ver­sicherung nicht möglich.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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