Rezept mit von Ver­sicher­ten­karte ab­weichen­der GKV – können wir dieses beliefern?

Wir haben ein E-Rezept zu­lasten der Knappschaft erhalten. Beim Pati­enten fand aber wohl zum 1. August 2025 ein Kranken­kassen­wechsel statt, er ist nun bei der Tech­niker versichert. Wenn wir die TK-Karte in unser Terminal stecken, poppt die Ver­ordnung zu­lasten der Knappschaft auf. Die Versicherten­nummer ist bei beiden Kosten­trägern gleich.

Können wir dieses Rezept so bear­beiten? Dazu ist uns noch aufge­fallen, dass der Haus­arzt die Tech­niker-Daten nutzt, der Fach­arzt die der Knappschaft.

Antwort

Die Ver­ordnung wird zwar über die Versicherten­karte abge­rufen, sie liegt jedoch in der Tele­mat­ik­infrastruktur der gema­tik. Daher kann es sein, dass die betroffene Person mittler­weile bei der TK versichert ist, aber noch eine Ver­ordnung zu­lasten der Knappschaft abge­rufen werden kann.

Sie können spätestens bei der Rezept­kontrolle, falls der Kunde noch mit einer anderen Kasse in Ihrer Kunden­kartei hinterlegt ist, die Kranken­kasse in Ihren Stamm­daten korri­gieren. Falls das nicht möglich ist, ist es wie auch schon beim Muster-16-Rezept so, dass die ange­gebene Kranken­kasse zahlen muss.

Diese Regelung findet sich z. B. in § 4 Abs. 3 des Arznei­versorgungs­vertrags der Ersatz­kassen: 

4 Abs. 3 AVV

„Die Apo­theke ist zur Nach­prüfung der Zuge­hörigkeit des Versicherten zu der in der Ver­ordnung ange­gebenen Ersatz­kasse nicht ver­pflichtet; die ange­gebene Ersatz­kasse ist zur Zahlung ver­pflichtet, maß­geblich ist das in der Ver­ordnung ange­gebene Insti­tutions­kenn­zeichen der Ersatz­kasse.“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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