Muss bei einer Gemeinschafts­praxis die ver­ordnende Person unter­strichen sein?

Wir bekommen aus einer Gemein­schafts­praxis Muster-16-Rezepte, auf denen drei Ärzte stehen. Es fehlt jeweils der Vorname.

Müssen wir die Vornamen ergänzen? Und müssen wir auf dem Rezept kenntlich machen, welcher Arzt das Rezept ausge­stellt hat?

Antwort

Grund­sätzlich gilt laut § 2 Abs. 1 AMVV, dass die ver­ordnende Person den Vor- und Nach­namen angeben muss.

Im Rahmenvertrag ist unter § 6 für den Fall, dass z. B. der Vorname fehlt, Folgendes festgelegt:

6 Rahmenvertrag

„Um einen unbe­deutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: [...] Wenn bezogen auf die vertrags­ärztliche Verordnung (AMVV) [...] einzelne Angaben (z. B. Vor­name, Adress­bestandteile) zur Identifikation der ver­schreibenden Person auf dem papier­gebundenen Verordnungs­blatt fehlen, die ver­schreibende Person aus der Ver­ordnung aber ein­deutig für Apotheke und Kranken­kasse erkennbar ist [...]“

Wenn für Sie und die Kranken­kasse also die ver­schreibende Person auch ohne Vor­namen klar erkenn­bar ist, dann muss der Vor­name nicht ergänzt werden. In der AMVV ist keine Angabe dazu gemacht, dass die ver­ordnende Ärztin oder der ver­ordnende Arzt bei einer Gemeinschafts­praxis extra kennt­lich gemacht werden muss.

Anders sieht es jedoch bei einem BtM-Rezept aus. In diesem Fall muss dies z. B. durch Unter­streichen oder nament­liche Auf­führung kennt­lich gemacht werden.

So kann man es auch im FAQ des BfArM zur BtMVV nach­lesen:

FAQ des BfArM

„[…] Wird bei der Aus­fertigung von BtM-Rezepten der Kassen­stempel der Gemeinschafts­praxis benutzt, ist der Name des jeweils ver­schreibenden Arztes kennt­lich zu machen (z. B. durch unter­streichen) oder zusätz­lich zu ver­merken. […]“

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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