Muss bei einer Gemeinschaftspraxis die verordnende Person unterstrichen sein?
Wir bekommen aus einer Gemeinschaftspraxis Muster-16-Rezepte, auf denen drei Ärzte stehen. Es fehlt jeweils der Vorname.
Müssen wir die Vornamen ergänzen? Und müssen wir auf dem Rezept kenntlich machen, welcher Arzt das Rezept ausgestellt hat?
Antwort
Grundsätzlich gilt laut § 2 Abs. 1 AMVV, dass die verordnende Person den Vor- und Nachnamen angeben muss.
Im Rahmenvertrag ist unter § 6 für den Fall, dass z. B. der Vorname fehlt, Folgendes festgelegt:
6 Rahmenvertrag
„Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: [...] Wenn bezogen auf die vertragsärztliche Verordnung (AMVV) [...] einzelne Angaben (z. B. Vorname, Adressbestandteile) zur Identifikation der verschreibenden Person auf dem papiergebundenen Verordnungsblatt fehlen, die verschreibende Person aus der Verordnung aber eindeutig für Apotheke und Krankenkasse erkennbar ist [...]“
Wenn für Sie und die Krankenkasse also die verschreibende Person auch ohne Vornamen klar erkennbar ist, dann muss der Vorname nicht ergänzt werden. In der AMVV ist keine Angabe dazu gemacht, dass die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt bei einer Gemeinschaftspraxis extra kenntlich gemacht werden muss.
Anders sieht es jedoch bei einem BtM-Rezept aus. In diesem Fall muss dies z. B. durch Unterstreichen oder namentliche Aufführung kenntlich gemacht werden.
So kann man es auch im FAQ des BfArM zur BtMVV nachlesen:
FAQ des BfArM
„[…] Wird bei der Ausfertigung von BtM-Rezepten der Kassenstempel der Gemeinschaftspraxis benutzt, ist der Name des jeweils verschreibenden Arztes kenntlich zu machen (z. B. durch unterstreichen) oder zusätzlich zu vermerken. […]“
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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