Dürfen wir bei einer Fortimel-Import­ver­ordnung auch das Original abgeben?

Wir bekommen öfters Rezepte über Trink­nahrung (z. B. Fortimel) als Import­verordnung. Die Importe sind meist nicht lieferbar, wohl aber die teureren Original­präparate.

Dürfen wir das teurere Diätetikum mit hand­schriftlichem Vermerk über die Nicht­liefer­bar­keit ab­geben – evtl. erst nach Rück­sprache mit dem Arzt? Oder brauchen wir ein neues Rezept?

Antwort

Bei Diätetika gemäß § 31 SGB V gilt nicht der Rahmen­vertrag, sodass auch die Verfüg­bar­keits-Sonder-PZN keine Verwendung findet. Jedoch sollten Apotheken immer berück­sichtigen, was verordnet wurde. Ist ein Import verordnet, so ist auch hier eine Preis­grenze gesetzt, die im Rahmen des allge­meinen Wirtschaft­lichkeits­gebots zu berück­sichtigen ist. Wird etwas Teureres abge­geben, so sollten die Gründe auf dem Rezept doku­mentiert werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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