Dürfen wir bei einer Fortimel-Importverordnung auch das Original abgeben?
Wir bekommen öfters Rezepte über Trinknahrung (z. B. Fortimel) als Importverordnung. Die Importe sind meist nicht lieferbar, wohl aber die teureren Originalpräparate.
Dürfen wir das teurere Diätetikum mit handschriftlichem Vermerk über die Nichtlieferbarkeit abgeben – evtl. erst nach Rücksprache mit dem Arzt? Oder brauchen wir ein neues Rezept?
Antwort
Bei Diätetika gemäß § 31 SGB V gilt nicht der Rahmenvertrag, sodass auch die Verfügbarkeits-Sonder-PZN keine Verwendung findet. Jedoch sollten Apotheken immer berücksichtigen, was verordnet wurde. Ist ein Import verordnet, so ist auch hier eine Preisgrenze gesetzt, die im Rahmen des allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebots zu berücksichtigen ist. Wird etwas Teureres abgegeben, so sollten die Gründe auf dem Rezept dokumentiert werden.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
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