Dürfen wir auch bei dem E-Rezept eine verspätete Belieferung begründen?

IK-Nummer (Krankenkasse): 104077501
Datum: 09.10.2025
Verordnungs­feld: Depigoid D Pter Fb2 ISU N2 2 x 2,5 ml PZN 01603278 alle 4 Wochen
aut idem: nein

Wir haben eine Frage zu obigem Rezept. Wir haben am 10.10.2025 eine Allergie­lösung für den Patienten bestellt, die Lieferung aber erst am 10.11.2025 bekommen. Das E-Rezept ist mittler­weile abge­laufen.
Dürfen wir beim E-Rezept wie bei einem Muster-16-Rezept auch einen Ver­merk für die ver­spätete Abgabe auf­grund der späten Lieferung hinter­legen oder bedarf es eines neuen Rezeptes?

Antwort

Laut § 6 Abs. 2 Buchst. g7 Rahmen­vertrag gilt Folgendes:

6 Abs. 2 Buchst. g7 Rahmen­vertrag

„Um einen unbe­deutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buch­stabe d) handelt es sich insbe­sondere:

[…] Wenn bezogen auf den Rahmen­vertrag […] die Apotheke ein Arznei­mittel nach Ablauf der in § 11 Absatz 4 Satz 1 Arznei­mittel-Richt­linie vorge­sehenen Belieferungs­zeit von derzeit 28 Tagen nach Aus­stel­lung abgibt. Hier­bei gilt, dass die Rück­sprache mit der verschrei­benden Person und die Gründe für die Frist­über­schreitung

  • auf einem papier­gebundenen Ver­ordnungs­blatt doku­mentiert und von der Apothekerin / vom Apotheker abge­zeichnet werden oder
  • bei einer elektronischen Ver­ordnung im elektro­nischen Abgabe­daten­satz

entsprechend der Regelungen nach § 2 Absatz 17 Satz 4 zur Rezept­änderung ergänzt und mittels qualifi­zierter elektro­nischer Signatur signiert werden.“

Sie können also auch bei E-Rezepten ein Rezept nach Ablauf der Belieferungs­frist beliefern, wenn Sie die ärzt­liche Rück­sprache und die Gründe für die Frist­über­schreitung im elektro­nischen Abgabe­daten­satz doku­mentieren und mit qualifi­zierter elektro­nischer Signatur signieren.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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