Dürfen wir auch bei dem E-Rezept eine verspätete Belieferung begründen?
IK-Nummer (Krankenkasse): 104077501
Datum: 09.10.2025
Verordnungsfeld: Depigoid D Pter Fb2 ISU N2 2 x 2,5 ml PZN 01603278 alle 4 Wochen
aut idem: nein
Wir haben eine Frage zu obigem Rezept. Wir haben am 10.10.2025 eine Allergielösung für den Patienten bestellt, die Lieferung aber erst am 10.11.2025 bekommen. Das E-Rezept ist mittlerweile abgelaufen.
Dürfen wir beim E-Rezept wie bei einem Muster-16-Rezept auch einen Vermerk für die verspätete Abgabe aufgrund der späten Lieferung hinterlegen oder bedarf es eines neuen Rezeptes?
Antwort
Laut § 6 Abs. 2 Buchst. g7 Rahmenvertrag gilt Folgendes:
6 Abs. 2 Buchst. g7 Rahmenvertrag
„Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere:
[…] Wenn bezogen auf den Rahmenvertrag […] die Apotheke ein Arzneimittel nach Ablauf der in § 11 Absatz 4 Satz 1 Arzneimittel-Richtlinie vorgesehenen Belieferungszeit von derzeit 28 Tagen nach Ausstellung abgibt. Hierbei gilt, dass die Rücksprache mit der verschreibenden Person und die Gründe für die Fristüberschreitung
- auf einem papiergebundenen Verordnungsblatt dokumentiert und von der Apothekerin / vom Apotheker abgezeichnet werden oder
- bei einer elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz
entsprechend der Regelungen nach § 2 Absatz 17 Satz 4 zur Rezeptänderung ergänzt und mittels qualifizierter elektronischer Signatur signiert werden.“
Sie können also auch bei E-Rezepten ein Rezept nach Ablauf der Belieferungsfrist beliefern, wenn Sie die ärztliche Rücksprache und die Gründe für die Fristüberschreitung im elektronischen Abgabedatensatz dokumentieren und mit qualifizierter elektronischer Signatur signieren.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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