Dürfen wir bei einem Arznei­mittel der Substitutions­aus­schluss­liste einen Import gegen das Original tauschen?

Wir haben ein E-Rezept über Euthyrox 50 µg Emra Med PZN 02198012 vorliegen. Der verordnete Import ist als AV gelistet und nicht mehr lieferbar.

Da das Arzneimittel zur Substitutions­aus­schluss­liste gehört, stellen wir uns die Frage, ob wir das Original abgeben dürfen oder ein neues Rezept brauchen.

Antwort

Laut § 9 Abs. 1 Rahmenvertrag gilt Folgendes:

9 Abs. 1 Rahmenvertrag

„Hat die verschreibende Person […] ein Fertig­arznei­mittel ver­ordnet, das von der Substi­tutions-Aus­schluss­liste nach § 129 Absatz­ 1a Satz ­2 SGB­ V (Arznei­mittel-Richt­linie Anlage­ VII Teil­ B erfasst ist) […] hat die Apotheke nach Maß­gabe des §­ 11 eine Auswahl gemäß den folgenden Sätzen zu treffen (solitärer Markt): […]­ Bei Verordnung eines Import­arznei­mittels umfasst der Aus­wahl­bereich das Referenz­arznei­mittel sowie dessen Import­arznei­mittel.­ […]“

Bei Arzneimitteln der Substitutions­aus­schluss­liste dürfen Sie also auch Original und Import tauschen. Da das Original jedoch minimal teurer ist und Sie den Preis­anker über­schreiten müssten, sollten Sie die Nicht­verfüg­barkeit doku­mentieren.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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