Dürfen wir bei einem Arzneimittel der Substitutionsausschlussliste einen Import gegen das Original tauschen?
Wir haben ein E-Rezept über Euthyrox 50 µg Emra Med PZN 02198012 vorliegen. Der verordnete Import ist als AV gelistet und nicht mehr lieferbar.
Da das Arzneimittel zur Substitutionsausschlussliste gehört, stellen wir uns die Frage, ob wir das Original abgeben dürfen oder ein neues Rezept brauchen.
Antwort
Laut § 9 Abs. 1 Rahmenvertrag gilt Folgendes:
9 Abs. 1 Rahmenvertrag
„Hat die verschreibende Person […] ein Fertigarzneimittel verordnet, das von der Substitutions-Ausschlussliste nach § 129 Absatz 1a Satz 2 SGB V (Arzneimittel-Richtlinie Anlage VII Teil B erfasst ist) […] hat die Apotheke nach Maßgabe des § 11 eine Auswahl gemäß den folgenden Sätzen zu treffen (solitärer Markt): […] Bei Verordnung eines Importarzneimittels umfasst der Auswahlbereich das Referenzarzneimittel sowie dessen Importarzneimittel. […]“
Bei Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste dürfen Sie also auch Original und Import tauschen. Da das Original jedoch minimal teurer ist und Sie den Preisanker überschreiten müssten, sollten Sie die Nichtverfügbarkeit dokumentieren.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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