Autoinjektor verbietet Austausch – und nun?

Wir haben im Moment immer wieder folgendes Problem: Wir erhalten wiederholt Verordnungen über Copaxone 20 mg/ml Injekt FER 90 St. mit der PZN 05026470. Der Patient hat in den letzten Jahren immer das Original bekommen. Jetzt gibt es einen Rabatt­artikel bei der Kranken­kasse, welcher aber nicht liefer­bar ist. Stattdessen müssten wir eines der vier preis­günstigsten Präparate abgeben. Im konkreten Fall wäre das Clift 20 mg/ml FER 90 St.

Da der Patient aber die Spritzen mit Hilfe eines kompatiblen Auto­injektors verabreicht, besteht die Gefahr, dass er das Präparat nicht ordnungs­gemäß anwendet.

Wie können wir nun vorgehen?

Antwort

Wenn die Gefahr besteht, dass der Patient bei einem Austausch im Rahmen der Abgabe­rang­folge des Rahmen­vertrags das Alternativ­arznei­mittel nicht korrekt anwendet, dann dürfen (und sollten) Sie Pharma­zeutische Bedenken geltend machen. Die Abgabe­rangfolge wird dann so lange durch­laufen, bis Sie einen Artikel abgeben können, bei dem diese Bedenken nicht bestehen. Sie dürfen bei der Abgabe­rangfolge in diesem Fall zunächst eines der vier Preis­günstigsten auswählen, Sie müssen demnach nicht Clift, sondern dürfen auch einen Copaxone-Import abgeben, der zu den vier Preis­günstigsten gehört. Bestehen gegen diesen eben­falls Bedenken, können Sie die Abgabe­rangfolge bis zum Preis­anker (= verordnetes Original) durch­laufen. Wichtig ist, dass Sie die Pharma­zeutischen Bedenken auf dem Rezept dokumentieren (Sonder-PZN plus Begründung, abgezeichnet mit Datum und Kürzel). Gegebenen­falls sollten Sie auch in diesem Fall mit dem Arzt besprechen, ob er nicht zukünftig ein Aut-idem-Kreuz setzen kann.

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