Austauschbare Darreichungsformen bei Kinderarzneimitteln

Uns ist bekannt, dass wir unter­schied­liche Dar­reichungs­formen (also beispiels­weise bei Cetirizin Tropfen und Saft) nicht gegen­einander aus­tauschen dürfen. Allerdings haben wir im Hinter­kopf, dass es für Kinder­arznei­mittel Aus­nahmen gibt.

Wäre der Austausch bei Cetirizin, das für Kinder verordnet wird, daher anders zu bewerten?

Antwort

Sie haben Recht, bei Cetirizin sind Saft und Tropfen nicht gegen­einander aus­tauschbar. Gemäß Anlage VII der Arznei­mittel-Richt­linie sind beim Wirk­stoff Cetirizin folgende Dar­reichungs­formen gegen­einander aus­tauschbar: Film­tabletten gegen Tabletten, Lösung zum Einnehmen gegen Sirup sowie Tropfen zum Ein­nehmen gegen Lösung. Nach unserer Ein­schätzung ist dadurch der Austausch zwischen Tropfen und Saft nicht abgedeckt.

Was den Austausch von Kinder­arznei­mitteln angeht: Hier ist gemäß § 129 Abs. 2b SGB V tatsächlich eine Aus­nahme vor­gesehen:

129 Abs. 2b SGB V

„Das Bundes­institut für Arznei­mittel und Medizin­produkte kann nach Anhörung des Bundes­ministeriums für Gesund­heit eine Liste für Kinder­arznei­mittel erstellen, die essentielle Arznei­mittel für die Pädiatrie enthält, die möglicher­weise einer ange­spannten Versorgungs­situation unter­liegen. Die nach Satz 1 erstellte Liste sowie die Änderungen dieser Liste sind vom Bundes­institut für Arznei­mittel und Medizin­produkte auf seiner Internet­seite zu veröffentlichen. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8, Absatz 2a und dem Rahmen­vertrag nach Absatz 2 können Apotheken bei Nicht­ver­füg­bar­keit eines nach Maß­gabe des Rahmen­vertrags nach Absatz 2 abzuge­benden Arznei­mittels, das auf der nach Satz 1 erstellten Liste geführt wird, dieses gegen ein wirk­stoff­gleiches in der Apotheke hergestelltes Arznei­mittel, auch in einer anderen Dar­reichungs­form, oder gegen ein wirk­stoff­gleiches Fertig­arznei­mittel in einer anderen Dar­reichungs­form ohne Rück­sprache mit dem ver­ordnenden Arzt aus­tauschen. Absatz 2a Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

Für diese Arznei­mittel dürfte die Apotheke also mit ent­sprechender Doku­mentation auch eine andere Dar­reichungs­form abgeben (Aut-simile-Austausch). Jedoch gilt dies nur für Arznei­mittel, die auf der Dring­lich­keits­liste des BfArM aufge­führt sind. Da dies für Cetirizin nicht zutrifft, können Sie den Aus­tausch ohne neues Rezept nicht vornehmen. Zudem gilt weiter­hin, dass die ver­ordnete Menge nicht über­schritten werden darf.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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