Kann eine Mund­spül­lösung für einen Erwachsenen auf GKV-Rezept abge­rechnet werden?

Wir haben aus einer Uni­klinik ein Rezept über eine nicht ver­schrei­bungs­pflichtige Stomatitis-Mund­lösung erhalten. Auf dem Rezept ist der Ver­merk „Aus­nahme nach § 12 AM-RL“ ange­geben.

Wäre es nun möglich, diese Rezeptur mit ent­sprechendem Hash­wert über das GKV-Rezept bei der DAK abzu­rechnen oder muss der Patient diese Lösung privat zahlen?

Antwort

Ohne die genaue Zusammen­setzung der Lösung zu kennen, ist die Ein­schätzung schwierig. Wenn eine Sub­stanz ent­halten ist, die im Rahmen der OTC-Aus­nahme­liste (Anlage I der Arznei­mittel-Richt­linie des G-BA) in der jewei­ligen Indikation auch für Erwachsene erstattungs­fähig ist, so kann die Rezeptur zu­lasten der GKV abge­rechnet werden. Treffen die Voraus­setzungen der Ausnahme­liste nicht zu, so würden wir die private Ab­rechnung empfehlen.

An sich ist die ver­ordnende Person nicht ver­pflichtet, eine An­gabe zur Diagnose zu machen, und fehlt diese, so müssten Sie nur schauen, ob ein Wirk­stoff der OTC-Aus­nahme­liste ent­halten ist. Ist eine Diagnose ange­geben, so müssten Sie diese mit den Vor­gaben der AM-RL ab­gleichen.

Wie der allgemeine Hinweis auf § 12 AM-RL von der GKV ausge­legt wird, ist schwer einzu­schätzen, denn auch hier wird letzt­lich Bezug auf die OTC-Aus­nahme­liste ge­nommen. Dass solch ein Hinweis aus­reicht, wenn die Lösung keinen Wirk­stoff der Aus­nahme­liste bein­haltet, wagen wir zu bezweifeln und würden daher in diesem Fall die Behandlung als Privat­rezept empfehlen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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