Abgaberangfolge bei BG-Rezepten
Uns liegt ein Rezept einer Berufsgenossenschaft vor. Für das verordnete Arzneimittel gibt es keinen Rabattvertrag, daher fragen wir uns, ob wir eine Abgaberangfolge beachten müssen, und wenn ja, welche.
Antwort
Laut § 4 Abs. 1 Arzneiversorgungsvertrag DGUV gilt Folgendes:
4 Abs. 1 Arzneiversorgungsvertrag DGUV
Vorrangig ist ein Rabattarzneimittel abzugeben.1 Ist das nicht möglich, stehen die vier preisgünstigsten Arzneimittel und – falls das Arzneimittel unter seinem Produktnamen verordnet wurde – zusätzlich das namentliche verordnete Arzneimittel zur Auswahl. […] Können aus tatsächlichen oder pharmazeutischen Gründen weder die vier preisgünstigsten noch das namentlich verordnete Arzneimittel abgegeben werden, hat die Apotheke dies im Abgabedatensatz mittels Rezeptänderung und QES bzw. auf dem Arzneiverordnungsblatt zu vermerken und darf ohne Arztrücksprache das nächstpreisgünstige, vorrätige Arzneimittel abgeben.
1 Bislang haben die Vertragspartner UV keine Rabattverträge nach § 130a Absatz 8 SGB V abgeschlossen.
Da zurzeit keine Rabattverträge der DGUV existieren, kann diese Vorgabe ignoriert werden. Sie können also eines der vier preisgünstigen Arzneimittel oder wenn das Arzneimittel namentlich verordnet wurde, dieses abgeben. Wenn keines der vier preisgünstigen Arzneimittel oder das namentlich verordnete Arzneimittel aus tatsächlichen oder pharmazeutischen Gründen abgegeben werden kann, dürfen Sie ohne Arztrücksprache das nächstpreisgünstigste, vorrätige Arzneimittel abgeben. Dabei ist die Abweichung entweder auf dem Rezept oder im Abgabedatensatz zu vermerken.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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