Abgabe von Morphin-Ampullen mit Dosierungsangabe „nach Bedarf“ zulässig?

Auf einem BtM-Rezept über „Morphin Hameln 10 mg Amp. 10 x 1 ml“ ist als Dosierung „nach Bedarf“ angegeben. Unseres Erachtens ist das nicht ausreichend. Sollte nicht auch die Einzelgabe und die maximale Tagesgabe angegeben werden?

Antwort:

Die Dosierungsangabe „nach Bedarf“ ist nicht ausreichend, da gemäß § 9 BtMVV eine Einzel- und Tagesangabe erforderlich ist. Alternativ kann ein Hinweis auf eine schriftliche Gebrauchsanweisung auf dem Rezept vermerkt werden. 

9 Abs. 1 BtMVV:

„Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben: […]
5. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, dass dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, ein Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchsanweisung; im Falle des § 5 Abs. 8 zusätzlich die Reichdauer des Substitutionsmittels in Tagen […]“.

Daher sollte die genaue Anweisung in Rücksprache mit dem Arzt ergänzt werden (Einzel- und Maximaldosis). Der Arzt muss die Ergänzung auch auf dem in der Praxis verbliebenen Teil III des BtM-Rezepts ergänzen! Alle Änderungen des Rezepts sind mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen.

Dass der Apotheker die Gebrauchsanweisung auf BtM-Rezepten bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben ergänzen darf, ergibt sich aus § 12 Abs. 2 BtMVV.

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