Was dürfen wir bei gleicher Packungs­größe und unter­schied­lichem Packungs­inhalt abgeben?

Wir haben eine Verordnung über „Remisma 100 mg PIK 2 St. N1 PZN 10826327“ zulasten der AOK Nieder­sachsen vorliegen. Unser Software­anbieter zeigt als Abgabe­möglichkeit auch die Packung mit 4 Stück N1 an. Wir haben von einigen Apotheken gehört, dass es bei diesem Aus­tausch zu Retaxationen kam.

Daher die Frage: Wann dürfen wir einen Aus­tausch von N1-Packungen mit unter­schied­lichen Packungs­inhalten vor­nehmen und wann nicht?

Antwort

Grundsätz­lich dürfen unter­schied­liche Packungs­größen inner­halb eines N-Bereiches gegen­einander ausge­tauscht werden.

So definiert es der Rahmen­vertrag in § 8 Abs. 3:

8 Abs. 3 Rahmenvertrag

„Ist bei einer Verordnung eine N-Bezeichnung angegeben, stehen alle Packungen aus diesem N-Bereich zur Auswahl. Entspricht die nur nach Stück­zahl verordnete Menge einem N-Bereich, stehen alle Packungen aus diesem N-Bereich zur Auswahl. […]“

In § 9 Abs. 3 wird unter der Auf­listung der für einen aut-idem-konformen Aus­tausch erforder­lichen Voraus­setzungen in Buchstabe c ebenfalls auf die Vorgaben aus § 8 verwiesen: „identische Packungs­größe im Sinne des § 8“.

Sie müssen aber zudem die Abgabe­rangfolge des Rahmen­vertrags beachten: Sind alle N1-Packungen rabattiert, so können Sie frei unter diesen N1-Größen wählen (§ 11 Rahmen­vertrag). Die in der Taxe darge­stellten Preise/ein Preisanker wären hier nicht zu berück­sichtigen, da bei Rabatt­arznei­mitteln nicht offen­gelegt wird, welchen Preis die Kranken­kasse letztlich mit dem Hersteller verhandelt hat.

Liegen keine Rabatt­verträge vor, so müssen Sie unter den vier preis­günstigsten Arznei­mitteln auswählen. Dabei ist der durch die Verordnung gesetzte Preis­anker zu beachten. Da die 4er-Packung teurer ist, dürften Sie diese bei Verordnung einer 2er-Packung nicht abgeben. Hier würde tatsächlich eine Retax drohen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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