30 Stück gegen 28 Stück austauschbar?

Wir haben folgendes Rezept erhalten:
Kosten­träger BKK 24 (IK 102122660), verordnet ist Imbruvica CC-Pharma 280 mg 30 St., PZN 18352751. Dieses ist jedoch außer Vertrieb gemeldet.
Die EDV öffnet bei der Bearbeitung aber das Dialog-Fenster „Rahmen­vertrag Auswahl Andere – Stufe 3“ und man kann das Original­präparat mit 28 St. aus­wählen.

Können wir das Original­arznei­mittel auf diese Ver­ordnung retax­sicher ab­geben?

Antwort

Beide Präparate tragen die N1-Kenn­zeichnung und können daher trotz der ab­weichenden Stück­zahlen gegen­ein­ander aus­ge­tauscht werden. Hinzu kommt, dass das Original im Vergleichs-VK günstiger ist als die beiden gelisteten Importe.

Damit wählen Sie also ohnehin die wirtschaft­lichste Variante für die Kranken­kasse.

Ist ein Import im Vergleichs-VK teurer als das Original, gilt dieser als un­wirtschaft­lich – so ist es in § 2 Abs. 7 Rahmen­vertrag definiert:

2 Abs. 7 Rahmenvertrag

„[...] Import­arznei­mittel, deren für die Ver­sicherte / den Ver­sicherten maß­geb­licher Abgabe­preis abzüg­lich der gesetz­lichen Rabatte höher als der für die Ver­sicherte / den Ver­sicherten maß­geb­liche Abgabe­preis des Referenz­arznei­mittels abzüg­lich dessen gesetz­licher Rabatte liegt, gelten als un­wirtschaft­lich.“

Nach unserer Einschätzung steht daher der Abgabe des Originals nichts entgegen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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