3 x 50 St. Movicol verordnet – wie stückeln wir hier?

Wir haben eine Frage zu einem Papier­rezept über „3 x Movicol 50 Btl.“ zulasten der BARMER:
Was dürfen wir hier abgeben? 3 x 50 St., 1 x 50 St. plus 1 x 100 St. oder nur 1 x 100 St. Movicol?

Und wäre die Abgabe bei AOK, den BKK oder zulasten einer BG genauso?

Antwort

Die ent­scheidende Frage ist, welches Movicol genau ver­ordnet ist. Handelt es sich um ein Arznei­mittel oder um ein Medizin­produkt? Je nach Produkt­klasse gelten unter­schied­liche Abgabe­regelungen, da sich der Rahmen­vertrag nur auf die Abgabe von Arznei­mitteln bezieht und bei Medizin­produkten vor allem das Wirtschaft­lichkeits­gebot der ent­scheidende Faktor ist.

Ist das Medizin­produkt verordnet, so gilt nicht der Rahmen­vertrag, sondern das allge­meine Wirtschaft­lichkeits­gebot. Dann müssten Sie die verordnete Menge nach wirtschaft­lichen Aspekten zusammen­setzen – also 1 x 100 St. und 1 x 50 St. abgeben.

Wurde dagegen ein Arznei­mittel ver­ordnet (wobei nur noch ein Movicol-Arznei­mittel mit 50 St. von Emra gelistet und dieses AV ist), müssten Sie gemäß § 8 Abs. 1 Rahmen­vertrag genau die verordneten Packungs­größen (also 3 x 50 St.) abgeben.

8 Packungsgrößen

„(1) Enthält eine papier­ge­bundene Ver­ordnung mehrere Ver­ordnungs­zeilen, ist jede Ver­ordnungs­zeile einzeln zu be­trachten. Ver­ordnungen sind mit der je­weils ver­ordneten An­zahl von Packungen zu be­liefern.“

Zudem müssten Sie bei einer Arznei­mittel­ver­ordnung auch noch möglicher­weise bestehende Rabatt­verträge (auch im Vergleich zu generischen Macrogol-Verordnungen) berück­sichtigen. Die 100er-Packung bei einem Macrogol-Arznei­mittel wäre zudem eine Jumbo­packung.

Diese Regelungen gelten gleicher­maßen für alle gesetz­lichen Kranken­kassen sowie für die BG.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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