DAP Lexikon

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Duplikat

Von einem Duplikat oder einer Zweit­verordnung spricht man, wenn der Patient das ausge­stellte Rezept z. B. verloren hat und der Arzt eine identische zweite Verordnung aus­stellt, die er mit dem Hinweis „Duplikat“ kenn­zeichnet.

Seit Juni 2016 ist die Retax­gefahr für Apotheken bei Belieferung einer mit „Duplikat“ gekenn­zeichneten Verordnung gebannt, da in § 6 Abs. 2 Buchst. g Rahmen­vertrag verankert ist, dass keine Retaxation mehr erfolgen darf, wenn „bei Verlust der Original­verordnung eine erneute Original­verordnung erfolgt, wobei ein die doppelte Ver­ordnung kenn­zeichnender Aufdruck (z. B. Duplikat) un­schädlich ist“.

6 Abs. 2 Buchst. g Rahmenvertrag

„(2) Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: […] g) Wenn bezogen auf den Rahmen­vertrag (g1) bei Verlust der papier­ge­bundenen Original­ver­ordnung eine erneute papier­ge­bundene Original­ver­ordnung erfolgt, wobei ein die doppelte Verordnung kenn­zeichnender Auf­druck (z. B. Duplikat) dann unschädlich ist […]“