Kommentar der Woche
Von Apothekerin Heike Warmers, DAP
Überholte Preise – Kündigung der Hilfstaxe dringend notwendig

Die Hilfstaxe, mit der die Apotheker/innen die Abgabepreise von nicht industriell gefertigten Arzneimitteln berechnen, beruht auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Deutschen Apothekerverband und den gesetzlichen Krankenkassen.
Obwohl die Hilfstaxe eigentlich regelmäßig überarbeitet wird (wie zuletzt mit der gravierenden Änderung der Anlage 3), wurden gerade die für alle Apotheken so wichtigen Preise der „Grundstoffe“ seit Jahren nicht angepasst. Gerade bei (Tee-)Drogen variieren die Apothekeneinkaufspreise in Abhängigkeit vom Herkunftsland oder der Erntemenge. Nicht selten kommt es dabei vor, dass der Preis nach Hilfstaxe noch nicht einmal den Einkaufspreis deckt. Im wirtschaftlich ungünstigen Fall muss eine große Packung bestellt, die Identität aufwendig geprüft und nach Entnahme einer Teilmenge und Lagerung der Restmenge diese nach etwa zwei Jahren aufgrund des Haltbarkeitsdatums verworfen werden. Viele Apotheken geben daher schon gar keine Teilmengen oder Teemischungen, für die nur kleine Mengen benötigt werden, ab.
Gerade auch in Bezug auf Rezepturen mit Alkohol ist die Hilfstaxe veraltet, denn dort finden sich noch Preise für den unversteuerten Alkohol. Diesen zu beziehen, wird jedoch für Apotheken durch die Ablösung des Branntweinmonopolgesetzes durch das Alkoholsteuergesetz zum 01.01.2018 schwierig, denn diese Gesetzesänderung hat Auswirkung auf die erteilten Erlaubnisse zur steuerfreien Verwendung von Branntwein zur Herstellung von Arzneimitteln.
Das neue Alkoholsteuerrecht sieht in § 59 Absatz 1 Alkoholsteuerverordnung vor, dass keine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung erteilt wird, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergällten Alkoholerzeugnissen unter 25 Litern reinem Alkohol liegt. Diese Menge dürfte von den wenigsten Apotheken erreicht werden.
Da bereits 2012 in einer DAV-Mitgliederversammlung die Kündigung der Hilfstaxe beschlossen wurde, ist es nun endlich an der Zeit, dies auch umzusetzen. Bei fehlender Hilfstaxe könnten dann die Preise nach der Arzneimittelpreisverordnung, die Rezepturaufschläge auf tatsächliche Einkaufspreise vorsieht, berechnet werden.
Heike Warmers
Apothekerin, DAP, Köln