Kommentar der Woche
Von Apothekerin Christina Dunkel, DAP
Keine Bedenken bei pharmazeutischen Bedenken
Pharmazeutische Bedenken sind ein wichtiges „Werkzeug“ in der Apotheke, wenn man im Beratungsgespräch feststellt, dass die erfolgreiche Therapie des Patienten voraussichtlich durch einen Austausch des verordneten Arzneimittels gefährdet werden könnte. Solche Situationen hat sicher schon jede/r Apotheker/in erlebt. Trotzdem erleben wir vom DeutschenApothekenPortal immer wieder, dass Unsicherheiten und Angst vor Retaxationen bei der Anwendung pharmazeutischer Bedenken in der Praxis bestehen. Dies wird nicht zuletzt auch durch die im Frühjahr bekannt gewordene Meldung einer Krankenkasse gefördert, Apotheken, die diese Sonder-PZN „häufiger“ verwenden, darauf ansprechen zu wollen.
An die Umsetzung der Rabattverträge und den damit verbundenen (Beratungs-)Aufwand hat man sich in Apotheken mittlerweile halbwegs gewöhnt. In den meisten Fällen wird ein Austausch auf ein aut-idem-konformes Arzneimittel auch keine negativen Auswirkungen haben, dazu dienen die Vorgaben in § 4 des Rahmenvertrags, die die Austauschkriterien definieren. Dennoch hat jeder – auch ich aus meiner Zeit in der Apotheke – diese Situationen im Kopf, wenn die EDV-Anzeige eines Rabattarzneimittels Kopfschütteln auslöst. So kam es beispielsweise vor, dass eine Nachfüllpatrone nicht zum bereits vorhandenen Inhalationsgerät passte oder dass eine kleinere, wenn auch gleich normierte Packung eines Antibiotikums nicht die gewünschte Behandlungsdauer zuließ.
Doch auch auf den zweiten Blick fanden sich zahlreiche Situationen, in denen der Austausch zunächst unproblematisch erschien, sich dann aber im Gesprächsverlauf anderweitige Probleme ergaben. Einmal erfuhr ich in einem Beratungsgespräch, dass eine ältere Patientin mit Polymedikation von einem Rabattarzneimittel noch mehrere Packungen ungeöffnet zu Hause hatte, weil sie diese nicht als das fehlende Arzneimittel erkannt hatte – trotz der bereits dazu erfolgten Beratung (und Beschriftung des Arzneimittels) in der Apotheke.
Nach § 4 (3) des Rahmenvertrags in Verbindung mit § 17 (5) der Apothekenbetriebsordnung obliegt dem Apotheker die Entscheidung, in solchen Einzelfällen einen Austausch aufgrund pharmazeutischer Bedenken zu verhindern. Wichtig und richtig ist dabei, dass dieses Werkzeug nur dann angewendet werden soll, wenn sich ein erkennbares Problem nicht durch eine Beratung lösen lässt. Wenn ein/e Apotheker/in diese Aufgabe gewissenhaft erfüllt und entsprechend – wie im Rahmenvertrag vorgegeben – auf dem Rezept dokumentiert, sollte diese Entscheidung auch anerkannt werden. Denn das persönliche Gespräch mit dem Kunden findet nun einmal in der Apotheke statt und auch ein möglicherweise komplexer Fall wird „nur“ mittels Sonder-PZN und kurzem Vermerk auf dem Rezept dokumentiert.
Natürlich dienen pharmazeutische Bedenken nicht dazu, Diskussionen mit „dem penetranten Kunden, der nicht zum wiederholten Male ein neues Medikament erhalten möchte“ zu entgehen, aber es kann durchaus vorkommen, dass die oben beschriebenen Einzelfälle manchmal gehäuft auftreten.
Es wäre wünschenswert, dass Apotheker/innen und deren Mitarbeiter/innen das entsprechende Vertrauen in ihre – vertragskonform dokumentierten – Entscheidungen entgegengebracht würde. In der ohnehin schon, durch viele vertragliche Hürden, erschwerten Arzneimittelberatung sollte nicht durch Meldungen wie die anfangs genannte für zusätzliche Verunsicherung gesorgt werden.
Letztlich hat es doch immer darum zu gehen, Patienten eine erfolgversprechende Therapie zu ermöglichen. Dieser Anspruch sollte, bei aller Notwendigkeit wirtschaftlichen Denkens, von allen am Gesundheitssystem Beteiligten nie aus den Augen verloren werden.
Christina Dunkel, Apothekerin