Kommentar der Woche

Von Apothekerin Juliane Brüggen, DAP

Entlassmanagement für Apotheker:
Warum einfach, wenn´s auch kompliziert geht

Entlassrezepte, die Klinikärzte seit Oktober 2017 ausstellen dürfen, sollen Patienten den reibungslosen Übergang in die ambulanten Versorgungsstrukturen ermöglichen. Doch für Apotheken sind diese speziellen Rezepte mit einem erheblichen Mehraufwand durch Rücksprachen und mit einem erhöhten Retaxationsrisiko verbunden. Daran ändern auch die ergänzenden Bestimmungen in verschiedenen Arzneilieferverträgen nichts – sie machen es zum Teil nur noch schlimmer.

Praxisfern: Entlassmangement im Rahmenvertrag nach § 129 (2) SGB V

Liest man sich die ergänzenden Bestimmungen zum Entlassmanagement im Rahmenvertrag durch, fragt man sich, warum es bekanntermaßen praxisferne Regelungen in den Rahmenvertrag schaffen. Im Besonderen sind hier die Regelungen zu den Packungsgrößen zu nennen.

Mittlerweile müsste doch allen Beteiligten bekannt sein, dass die Normbereiche laut Packungsgrößenverordnung (PackungsV) häufig nicht der Realität der im Handel befindlichen Packungen entsprechen und darüber hinaus auch nicht immer alle Normbereiche (N1–N3) definiert sind.

Dennoch findet sich in den ergänzenden Bestimmungen zum Rahmenvertrag sinngemäß die folgende Regelung: 

Im Rahmen des Entlassmanagements dürfen ausschließlich Packungen des kleinsten definierten Normbereichs nach PackungsV oder kleinere Packungen abgegeben werden. Ist der kleinste Normbereich gemäß PackungsV zwar definiert, aber eine entsprechende oder eine kleinere Packung nicht im Handel, kann keine Packung abgegeben werden.

Das bedeutet, dass die Apotheke den Patienten im letzteren Fall entweder unversorgt lassen oder der Patient das Rezept privat bezahlen muss. Eine andere Möglichkeit wäre natürlich, das Rezept durch den Hausarzt erneut ausstellen zu lassen – doch wozu dann überhaupt das Entlassmanagement? Und wie soll die abgebende Person überhaupt aus dem Stegreif wissen, welche Normbereiche für welchen Wirkstoff definiert sind?

Der Fall der Nichtlieferbarkeit wird bei allen Regelungen zu den Packungsgrößen übrigens komplett außen vor gelassen. Hier muss die Apotheke nach eigenem Ermessen handeln und gegebenenfalls das finanzielle Risiko tragen. 

Prüfpflichten ohne Ende

Aber damit nicht genug, die Mitarbeiter der Apotheke müssen auch bei Rezepturen und sonstigen Produkten (Verbandmittel, Medizinprodukte, Teststreifen und bilanzierte Diäten) wissen, wann „erkennbar“ mehr als ein 7-Tage-Bedarf verordnet ist, und wenn dies erkannt wurde, die Menge auf einen 7-Tage-Bedarf bzw. die kleinste Packung im Handel kürzen. Nichts leichter als das!

Darüber hinaus ist die Apotheke noch dafür zuständig, dass alle Formalitäten auf dem Entlassrezept eingehalten werden – von der „4“ am rechten Rand des Statusfeldes über die Arzt- und Betriebsstättennummern bis hin zur Facharztbezeichnung, die „nach eigener Vergewisserung“ nachgetragen werden darf. Es ist ja kein Problem, die Fehler im Trubel des alltäglichen Geschäfts auf den ersten Blick zu erkennen und dann natürlich noch vor der Abrechnung in Rücksprache mit dem – sicher schnell zu erreichenden – Klinikarzt zu ergänzen.

Lichtblicke im vdek-Arzneiversorgungsvertrag

Lichtblicke sind zumindest im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen (vdek-AVV) zu erkennen. Hier wird die Abgabe der kleinsten im Handel befindlichen Packung im oben beschriebenen Fall zugelassen – aber nur mit Aufdruck einer Sonder-PZN und abgezeichnetem Rezeptvermerk! – und die Prüfpflicht bei Rezepturen weggelassen.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage: Warum können die – zumindest zum Teil – erleichternden Regelungen im Ersatzkassenvertrag umgesetzt werden, aber nicht im Rahmenvertrag nach § 129 (2) SGB V?

Übrigens, mein Vorschlag zu der oben genannten Packungsgrößenregelung wäre:

Ist der N1-Bereich zwar definiert, aber eine entsprechende oder eine kleinere Packung nicht im Handel, darf die kleinste im Handel befindliche Packung abgegeben werden. Die ärztlich verordnete Menge darf hierbei nicht überschritten werden.

Juliane Brüggen, Apothekerin