Sind Arzneimittel zur Tabakentwöhnung abrechnungsfähig?

Wir haben uns mit den neuen Möglich­keiten der Tabak­ent­wöhnung befasst und die ent­sprechenden Arznei­mittel in der EDV ange­schaut: Dort ist bei einigen Präparaten (z. B. Nicotinell und Champix) noch der Erstattungs­aus­schluss als Life­style-Arznei­mittel hinter­legt und dement­sprechend keine Zuzahlung abrufbar. Die EDV warnt bei der Eingabe. Für Nicorette ist ein „Erstattungs­aus­schluss mit Aus­nahmen“ hinter­legt, hier gibt es eine Zuzahlung.

Gibt es Unter­schiede bei den Präparaten? Und wie gehen wir nun vor?

Antwort

Unter den Voraus­setzungen nach § 14a in Ver­bindung mit Anlage IIa der Arznei­mittel-Richt­linie (AM-RL) können Arznei­mittel zur Tabak­ent­wöhnung mit den Wirk­stoffen Nikotin oder Vareniclin zulasten der GKV ver­ordnet werden. Voraus­setzung für die Kosten­über­nahme durch die GKV sind der Nach­weis einer starken Abhängig­keit sowie die Teil­nahme an einem Tabak­ent­wöhnungs­programm.

Nach unserer Ein­schätzung haben Sie keine Prüf­pflicht, ob die Vor­aus­­setzungen für die Ver­ordnung er­füllt sind – dies obliegt der ver­­ordnenden Person. Apotheken können also auf ent­sprechende Rezepte nikotin­haltige Arznei­mittel wie die von Ihnen genannten oder Champix mit dem Wirk­stoff Vareniclin zulasten der GKV abrechnen. Da der Beschluss des G-BA noch relativ neu ist, liegt die Ver­mutung nahe, dass diese Änderung noch nicht voll­ständig in der Apotheken-EDV umge­setzt wurde. Wir gehen davon aus, dass alle oben genannten Arznei­mittel ver­ordnet und abge­rechnet werden können und dass die Änderungen dann hoffent­lich mit dem nächsten Update zum 1. Oktober einge­speist werden.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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