Sind Arzneimittel zur Tabakentwöhnung abrechnungsfähig?
Wir haben uns mit den neuen Möglichkeiten der Tabakentwöhnung befasst und die entsprechenden Arzneimittel in der EDV angeschaut: Dort ist bei einigen Präparaten (z. B. Nicotinell und Champix) noch der Erstattungsausschluss als Lifestyle-Arzneimittel hinterlegt und dementsprechend keine Zuzahlung abrufbar. Die EDV warnt bei der Eingabe. Für Nicorette ist ein „Erstattungsausschluss mit Ausnahmen“ hinterlegt, hier gibt es eine Zuzahlung.
Gibt es Unterschiede bei den Präparaten? Und wie gehen wir nun vor?
Antwort
Unter den Voraussetzungen nach § 14a in Verbindung mit Anlage IIa der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) können Arzneimittel zur Tabakentwöhnung mit den Wirkstoffen Nikotin oder Vareniclin zulasten der GKV verordnet werden. Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die GKV sind der Nachweis einer starken Abhängigkeit sowie die Teilnahme an einem Tabakentwöhnungsprogramm.
Nach unserer Einschätzung haben Sie keine Prüfpflicht, ob die Voraussetzungen für die Verordnung erfüllt sind – dies obliegt der verordnenden Person. Apotheken können also auf entsprechende Rezepte nikotinhaltige Arzneimittel wie die von Ihnen genannten oder Champix mit dem Wirkstoff Vareniclin zulasten der GKV abrechnen. Da der Beschluss des G-BA noch relativ neu ist, liegt die Vermutung nahe, dass diese Änderung noch nicht vollständig in der Apotheken-EDV umgesetzt wurde. Wir gehen davon aus, dass alle oben genannten Arzneimittel verordnet und abgerechnet werden können und dass die Änderungen dann hoffentlich mit dem nächsten Update zum 1. Oktober eingespeist werden.
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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