Dürfen Rezepte verspätet abgerechnet werden?

Wir haben bei uns zwei Rezepte von bestellten Arzneimitteln gefunden, die wir zwar bedruckt, aber noch nicht abgerechnet haben. Dürfen wir solche Rezepte verspätet abrechnen?

Antwort

Gemäß den Arzneiversorgungsverträgen dürfen Sie Rezepte auch verspätet abrechnen, es sind aber üblicherweise pauschale Kürzungen bei der Abrechnungssumme vorgesehen. Bei Ersatzkassen beispielsweise lautet die entsprechende Vereinbarung folgendermaßen:

11 Rechnungslegung

(1) Die Rechnungslegung der Apotheke erfolgt monatlich bis spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, an die von den Ersatzkassen benannten Stellen. Eine Überschreitung der Frist nach Satz 1 befreit die Ersatzkasse nicht von der Zahlungsverpflichtung. Werden einzelne Verordnungen mehr als einen Monat nach Ablauf dieser Frist abgerechnet, sind die Ersatzkassen berechtigt, den Gesamtbruttobetrag dieser Verordnungen um fünf Euro je Verordnungszeile bei papiergebundenen Verordnungen bzw. je elektronischer Verordnung, bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und den anderen Mitteln nach § 1 Absatz 1 Ziffer 2 um zehn Prozent des Apothekenabgabepreises, zu kürzen, insgesamt jedoch je Abrechnungsmonat und Ersatzkasse höchstens um 50 Euro, es sei denn, die Apotheke und die Abrechnungsstelle haben die Fristüberschreitung nicht zu vertreten; weitergehende Vertragsmaßnahmen nach § 27 Absatz 1 Ziffer 2 des Rahmenvertrages sind ausgeschlossen.

Hier ist beispielsweise auch ein maximaler Kürzungsbetrag festgeschrieben, sodass Sie je nach Rezeptsumme trotzdem eine gewisse Vergütung erhalten sollten.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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