Müssen Unfalltag und -betrieb bei einem BG-Rezept angegeben werden?

Wir haben eine Kundin, die regel­mäßig Rezepte zulasten der Berufs­genossen­schaft erhält. Auf den Rezepten fehlen ständig Angaben zum Unfall­tag und Unfall­betrieb. Laut Aussage der Kundin seien diese Angaben nicht mehr not­wendig. Laut unserer Recherche ist die Angabe von Unfall­tag und -betrieb aber nötig.

Was stimmt denn?

Antwort

Laut § 3 Abs. 2 des Arznei­ver­sorgungs­ver­trages der DGUV (Deutsche Gesetz­liche Unfall­ver­sicherung e.V.) gehört zu einer ordnungs­gemäß ausge­stellten Ver­ordnung Folgendes:

3 Abs. 2 Arzneiversorgungsvertrag

„Eine Verordnung ist ordnungsgemäß nach Absatz 1 ausgestellt, wenn sie neben Mittel und Menge folgende Angaben enthält:

  1. Name des Unfallversicherungsträgers,
  2. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Leistungsnehmers,
  3. Datum der Ausstellung,
  4. Unfalltag,
  5. Kennzeichnung für Arbeitsunfall, soweit nicht Berufskrankheit
  6. Kennzeichnung im noctu-Feld, soweit zutreffend
  7. Arztstempel oder entsprechender Aufdruck bei einer papiergebundenen Verordnung,
  8. Qualifizierte elektronische Signatur (QES) mittels Heilberufsausweis bei der elektronischen Verordnung bzw. eigenhändige Unterschrift des Arztes bei der elektronischen Verordnung bzw. eigenhändige Unterschrift des Arztes bei einer papiergebundenen Verordnung.“

Demnach muss der Unfalltag angegeben werden. Die Angabe des Unfallbetriebes ist nicht notwendig.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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