Müssen Unfalltag und -betrieb bei einem BG-Rezept angegeben werden?
Wir haben eine Kundin, die regelmäßig Rezepte zulasten der Berufsgenossenschaft erhält. Auf den Rezepten fehlen ständig Angaben zum Unfalltag und Unfallbetrieb. Laut Aussage der Kundin seien diese Angaben nicht mehr notwendig. Laut unserer Recherche ist die Angabe von Unfalltag und -betrieb aber nötig.
Was stimmt denn?
Antwort
Laut § 3 Abs. 2 des Arzneiversorgungsvertrages der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.) gehört zu einer ordnungsgemäß ausgestellten Verordnung Folgendes:
3 Abs. 2 Arzneiversorgungsvertrag
„Eine Verordnung ist ordnungsgemäß nach Absatz 1 ausgestellt, wenn sie neben Mittel und Menge folgende Angaben enthält:
- Name des Unfallversicherungsträgers,
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Leistungsnehmers,
- Datum der Ausstellung,
- Unfalltag,
- Kennzeichnung für Arbeitsunfall, soweit nicht Berufskrankheit
- Kennzeichnung im noctu-Feld, soweit zutreffend
- Arztstempel oder entsprechender Aufdruck bei einer papiergebundenen Verordnung,
- Qualifizierte elektronische Signatur (QES) mittels Heilberufsausweis bei der elektronischen Verordnung bzw. eigenhändige Unterschrift des Arztes bei der elektronischen Verordnung bzw. eigenhändige Unterschrift des Arztes bei einer papiergebundenen Verordnung.“
Demnach muss der Unfalltag angegeben werden. Die Angabe des Unfallbetriebes ist nicht notwendig.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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