Innerhalb welcher Frist muss die Abgabe auf ein fristgerecht vorgelegtes Rezept erfolgen?
Wir haben zuletzt eine Retax wegen Fristüberschreitung erhalten, obwohl das Rezept fristgerecht vorgelegt bzw. aus der TI abgerufen wurde.
Ab wann ist die Abgabe denn nun verspätet? Müssen wir (bei „normalen“ Rezepten) immer vom Ausstellungsdatum plus 28 Tage ausgehen? Muss ein Medikament dementsprechend innerhalb von 2 Tagen bei uns ausgebucht werden, wenn das Rezept zum Beispiel erst 26 Tage nach der Ausstellung eingelöst wird?
Antwort
Verordnungen mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf Muster-16-Rezept sind in der Regel 28 Tage gültig. In diesem Zeitraum werden die Rezepte zulasten der gesetzlichen Krankenkassen beliefert – diese Vorgaben gelten auch für E-Rezepte.
So ist es in § 11 Abs. 4 Satz 1 der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) geregelt:
11 Abs. 4 AM-RL
„Verordnungen dürfen längstens 28 Tage nach Ausstellungsdatum zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden. Die Belieferungsfrist endet auch dann mit dem Ablauf ihres letzten Tages, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.“
Zusätzlich sollten Sie einen Blick in die (regionalen) Lieferverträge werfen. Während bei einigen Primärkassen von der Abgabe innerhalb dieser Frist die Rede ist, verlangt der Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen (bundesweit gültig), dass die Vorlage innerhalb der Frist erfolgt.
5 Abs. 2 vdek-AVV
„Die Mittel dürfen nur abgegeben werden, wenn die Verordnung innerhalb der in den Arzneimittel-Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V bestimmten Gültigkeitsfrist nach Ausstellung der Verordnung in der Apotheke vorgelegt wird.“
Für Rezepte, die kurz vor Fristende vorgelegt wurden, sodass eine fristgerechte Belieferung schwierig werden kann, wurde zumindest bei einer Fristüberschreitung von maximal 3 Tagen ein Retaxverbot vereinbart. Die entsprechende Grundlage ist in § 129 Abs. 4d SGB V zu finden:
129 Abs. 4d SGB V
„(4d) Unabhängig von den nach Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz in dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 getroffenen Regelungen ist eine Retaxation ausgeschlossen, wenn […]
3. die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 festgelegte Belieferungsfrist von Verordnungen um bis zu drei Tage überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um Verordnungen nach § 39 Absatz 1a, Verordnungen von Betäubungsmitteln oder Verordnungen von Wirkstoffen, für die kürzere Belieferungsfristen festgelegt sind […]“
Überschreiten Sie bei der Abgabe die 28-Tages-Frist um mehr als 3 Tage und handelt es sich nicht um eine Ersatzkasse, so sollten Sie mit der verordnenden Person Rücksprache halten, ob die verspätete Abgabe erlaubt wird. Dokumentieren Sie dies auf dem Rezept/im Abgabedatensatz, dann sollte es nicht zu einer Retaxation kommen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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