Innerhalb welcher Frist muss die Abgabe auf ein fristgerecht vorgelegtes Rezept erfolgen?

Wir haben zuletzt eine Retax wegen Frist­über­schreitung erhalten, obwohl das Rezept frist­gerecht vorge­legt bzw. aus der TI abge­rufen wurde.

Ab wann ist die Abgabe denn nun verspätet? Müssen wir (bei „normalen“ Rezepten) immer vom Aus­stellungs­datum plus 28 Tage ausgehen? Muss ein Medikament dement­sprechend inner­halb von 2 Tagen bei uns ausge­bucht werden, wenn das Rezept zum Bei­spiel erst 26 Tage nach der Aus­stellung einge­löst wird?

Antwort

Verordnungen mit verschreibungs­pflichtigen Arznei­mitteln auf Muster-16-Rezept sind in der Regel 28 Tage gültig. In diesem Zeit­raum werden die Rezepte zulasten der gesetz­lichen Kranken­kassen beliefert – diese Vorgaben gelten auch für E-Rezepte.

So ist es in § 11 Abs. 4 Satz 1 der Arznei­mittel-Richt­linie (AM-RL) geregelt:

11 Abs. 4 AM-RL

„Verordnungen dürfen längstens 28 Tage nach Aus­stel­lungs­datum zu Lasten der Kranken­kasse beliefert werden. Die Belieferungs­frist endet auch dann mit dem Ablauf ihres letzten Tages, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetz­lichen Feiertag fällt.“

Zusätzlich sollten Sie einen Blick in die (regionalen) Liefer­ver­träge werfen. Während bei einigen Primär­kassen von der Abgabe inner­halb dieser Frist die Rede ist, verlangt der Arznei­ver­sorgungs­vertrag der Ersatz­kassen (bundes­weit gültig), dass die Vorlage inner­halb der Frist erfolgt.

5 Abs. 2 vdek-AVV

„Die Mittel dürfen nur abge­geben werden, wenn die Ver­ordnung inner­halb der in den Arznei­mittel-Richt­linien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V bestimmten Gültig­keits­frist nach Aus­stellung der Ver­ordnung in der Apo­theke vor­ge­legt wird.“

Für Rezepte, die kurz vor Frist­ende vorge­legt wurden, sodass eine frist­ge­rechte Belieferung schwierig werden kann, wurde zumindest bei einer Frist­über­schreitung von maximal 3 Tagen ein Retax­verbot ver­ein­bart. Die ent­sprechende Grund­lage ist in § 129 Abs. 4d SGB V zu finden:

129 Abs. 4d SGB V

„(4d) Unab­hängig von den nach Absatz 4 Satz 2 erster Halb­satz in dem Rahmen­vertrag nach Absatz 2 getroffenen Regelungen ist eine Retaxation ausge­schlossen, wenn […]

3. die vom Gemein­samen Bundes­aus­schuss in den Richt­linien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 festge­legte Belieferungs­frist von Ver­ordnungen um bis zu drei Tage über­schritten wird, es sei denn, es handelt sich um Ver­ordnungen nach § 39 Absatz 1a, Ver­ordnungen von Betäubungs­mitteln oder Ver­ordnungen von Wirk­stoffen, für die kürzere Belieferungs­fristen fest­ge­legt sind […]“

Überschreiten Sie bei der Abgabe die 28-Tages-Frist um mehr als 3 Tage und handelt es sich nicht um eine Ersatz­kasse, so sollten Sie mit der ver­ordnenden Person Rück­sprache halten, ob die ver­spätete Abgabe erlaubt wird. Dokumentieren Sie dies auf dem Rezept/im Abgabe­daten­satz, dann sollte es nicht zu einer Retaxation kommen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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