Darf eine Wirkstärke nach oben geändert werden?
Soweit wir wissen, dürfen wir in bestimmten Fällen auf dem Rezept nach ärztlicher Rücksprache auch die angegebene Wirkstärke ändern. Gilt das auch, wenn man die Wirkstärke nach oben korrigiert?
Folgende Konstellation ist bei uns in der Apotheke aufgetreten:
Bei parenteralen Zubereitungen wie Zytostatika wird eine niedrigere Dosis verordnet, als auf dem Therapieprotokoll angefordert wurde. Dürfen wir die Wirkstärke nach Rücksprache nach oben korrigieren?
Antwort
Apotheken dürfen nur dann die Wirkstärke bei Rezepten ändern, wenn es sich um einen erkennbaren Irrtum handelt, die Angaben unleserlich sind oder nicht vollständig den Vorgaben entsprechen. Grundlage dafür ist § 6 Abs. 2 Buchst. c Rahmenvertrag:
6 Abs. 2 Rahmenvertrag
„Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: […]
c) Wenn papiergebundene Verordnungen, die einen für die abgebende Person erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und die abgebende Person nach Rücksprache mit der verschreibenden Person die Angaben korrigiert oder ergänzt.1
Bei elektronischen Verordnungen gilt dies entsprechend, wenn sie einen für die abgebende Person erkennbaren Irrtum enthalten oder die Angaben den §§ 2 Absatz 1 Nummern 4 bis 6 und 7 AMVV bzw. 9 Absatz 1 Nummern 3 bis 6 BtMVV nicht vollständig entsprechen.
Korrekturen und Ergänzungen sind durch die abgebende Person auf dem papiergebundenen Verordnungsblatt zu vermerken und abzuzeichnen, bei der elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz aufzunehmen und mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu signieren. […]“
In der Fußnote werden die möglichen Änderungen aufgeführt:
Fußnote
„1 Hierdurch sind folgende Angaben auf dem Verordnungsblatt erfasst
- Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden Person einschließlich Telefonnummer,
- Datum der Ausfertigung, Ausstellungsdatum,
- Name und Geburtsdatum der Person (BtMVV: zusätzlich Anschrift) für die das Arzneimittel bestimmt ist
- Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke, (BtMVV: sofern zusätzlich notwendig: Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form),
- Bei Rezepturarzneimitteln die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen, sowie eine Gebrauchsanweisung; einer Gebrauchsanweisung bedarf es nicht, wenn das Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird. [...]“
Im geschilderten Fall ist es für Sie ein erkennbarer Irrtum, denn Verordnung und Therapieprotokoll stimmen nicht überein. Daher können Sie nach Rücksprache die Wirkstärke anpassen. Rücksprache und Begründung der Änderung der Wirkstärke sollten Sie auf dem Rezept vermerken.
Grundsätzlich sehen wir jedoch keine Vorgabe, dass Änderungen nur hin zu geringeren Wirkstärken erfolgen dürfen.
Weiterführende Links:
Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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