Darf eine Wirk­stärke nach oben geändert werden?

Soweit wir wissen, dürfen wir in bestimmten Fällen auf dem Rezept nach ärzt­licher Rück­sprache auch die ange­gebene Wirk­stärke ändern. Gilt das auch, wenn man die Wirk­stärke nach oben korrigiert?

Folgende Konstel­lation ist bei uns in der Apotheke aufge­treten:
Bei parenteralen Zube­reitungen wie Zytostatika wird eine niedri­gere Dosis ver­ordnet, als auf dem Therapie­protokoll ange­fordert wurde. Dürfen wir die Wirk­stärke nach Rück­sprache nach oben korrigieren?

Antwort

Apotheken dürfen nur dann die Wirk­stärke bei Rezepten ändern, wenn es sich um einen erkenn­baren Irrtum handelt, die Angaben un­leserlich sind oder nicht voll­ständig den Vor­gaben ent­sprechen. Grundlage dafür ist § 6 Abs. 2 Buchst. c Rahmen­vertrag:

6 Abs. 2 Rahmenvertrag

„Um einen unbe­deutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbe­sondere: […]
c) Wenn papier­gebundene Ver­ordnungen, die einen für die ab­gebende Person erkenn­baren Irr­tum ent­halten, un­leser­lich sind oder § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 BtMVV – unbe­schadet der je­weils anwend­baren Gültig­keits­dauer – nicht voll­ständig ent­sprechen und die abge­bende Person nach Rück­sprache mit der verschreibenden Person die Angaben korrigiert oder ergänzt.1
Bei elektronischen Ver­ordnungen gilt dies ent­sprechend, wenn sie einen für die abge­bende Person erkenn­baren Irr­tum enthalten oder die Angaben den §§ 2 Absatz 1 Nummern 4 bis 6 und 7 AMVV bzw. 9 Absatz 1 Nummern 3 bis 6 BtMVV nicht voll­ständig ent­sprechen.
Korrekturen und Ergänzungen sind durch die abge­bende Person auf dem papier­ge­bundenen Ver­ordnungs­blatt zu ver­merken und abzu­zeichnen, bei der elektro­nischen Ver­ordnung im elektro­nischen Abgabe­daten­satz auf­zu­nehmen und mittels quali­fi­zierter elektro­nischer Signatur zu signieren. […]“

In der Fußnote werden die möglichen Änderungen aufge­führt:

Fußnote

1 Hier­durch sind folgende Angaben auf dem Verordnungs­blatt erfasst

  1. Name, Vorname, Berufsbe­zeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der ver­schrei­benden Person ein­schließlich Telefon­nummer,
  2. Datum der Aus­fertigung, Ausstellungs­datum,
  3. Name und Geburts­datum der Person (BtMVV: zusätzlich An­schrift) für die das Arznei­mittel bestimmt ist
  4. Bezeichnung des Fertig­arznei­mittels oder des Wirk­stoffes ein­schließlich der Stärke, (BtMVV: sofern zusätz­lich not­wendig: Bezeichnung und Gewichts­menge des enthaltenen Betäubungs­mittels je Packungs­einheit bei abge­teilten Zube­reitungen je abge­teilter Form),
  5. Bei Rezeptur­arznei­mitteln die Zusammen­setzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertig­arznei­mittels, von dem Teil­mengen abge­geben werden sollen, sowie eine Gebrauchs­anweisung; einer Gebrauchs­anweisung bedarf es nicht, wenn das Arznei­mittel unmittel­bar an die ver­schreibende Person abge­geben wird. [...]“

Im geschilderten Fall ist es für Sie ein erkenn­barer Irrtum, denn Ver­ordnung und Therapie­protokoll stimmen nicht überein. Daher können Sie nach Rück­sprache die Wirk­stärke anpassen. Rück­sprache und Begründung der Änderung der Wirk­stärke sollten Sie auf dem Rezept vermerken.

Grund­sätzlich sehen wir jedoch keine Vorgabe, dass Änderungen nur hin zu geringeren Wirk­stärken erfolgen dürfen.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

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