Arzt ohne Anschrift

Wir bekommen in letzter Zeit immer wieder Rezepte von Ärzten, die nur Not­dienst fahren, auf denen ledig­lich ein Post­fach anstelle einer Straße ange­geben ist. Dies sei mit der KV so abge­sprochen, da besagte Ärzte nur Not­dienst führen und natürlich nicht ihre private Adresse an­geben wollten.

Ist diese Vorgehens­weise korrekt?

Antwort

Laut § 2 Abs. 1 AMVV muss u. a. die Anschrift der Praxis, Klinik oder sonstigen Gesund­heits­ein­richtung oder, sofern die ver­schrei­bende Person nicht in einer Gesund­heits­ein­richtung tätig ist, die Anschrift dieser, jeweils ein­schließlich einer Telefon­nummer zur Kontakt­auf­nahme, auf einer Ver­ordnung vor­handen sein.

Demnach muss die ver­ordnende Person, wenn sie nicht in einer Gesund­heits­ein­richtung tätig ist, die persön­liche An­schrift angeben. Aber da die von Ihnen erwähnten Ärzte ja anscheinend für den kassen­ärztlichen Not­dienst unter­wegs sind, ist das eventuell als Gesund­heits­ein­richtung anzu­sehen und vielleicht hat der kassen­ärztliche Not­dienst in dem Fall nur ein Postfach.

Laut § 6 Abs. 2 Buchst. d Rahmen­vertrag ent­steht der Vergütungs­anspruch bei Papier­ver­ordnungen u. a. auch dann, wenn einzelne Angaben zur Identifi­kation der ver­schreibenden Person auf dem Ver­ordnungs­blatt fehlen, die ver­schreibende Person aus der Ver­ordnung aber für die Apotheke ein­wand­frei erkennbar ist. Zu diesen Angaben gehören u. a. auch Adress­bestand­teile. Die Apotheke hat also einen Vergütungs­anspruch, sofern sich die ver­schreibende Person trotz fehlender Angaben zur Adresse ein­deutig zuordnen lässt.

Unterm Strich können wir daher zwar nicht ab­schließend sagen, ob die Angabe eines Post­fachs nun aus­reichend ist oder nicht. Zu einer Retaxierung führen darf ein Fehlen nach unserer Ein­schätzung aber nicht, solange sich die Ärztin bzw. der Arzt einwand­frei zuordnen lässt.

Anmerkung

Die Beant­wortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorg­falt können wir auf­grund der teils kompli­zierten Sach­ver­halte keine Haftung über­nehmen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung