Arzt ohne Anschrift
Wir bekommen in letzter Zeit immer wieder Rezepte von Ärzten, die nur Notdienst fahren, auf denen lediglich ein Postfach anstelle einer Straße angegeben ist. Dies sei mit der KV so abgesprochen, da besagte Ärzte nur Notdienst führen und natürlich nicht ihre private Adresse angeben wollten.
Ist diese Vorgehensweise korrekt?
Antwort
Laut § 2 Abs. 1 AMVV muss u. a. die Anschrift der Praxis, Klinik oder sonstigen Gesundheitseinrichtung oder, sofern die verschreibende Person nicht in einer Gesundheitseinrichtung tätig ist, die Anschrift dieser, jeweils einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme, auf einer Verordnung vorhanden sein.
Demnach muss die verordnende Person, wenn sie nicht in einer Gesundheitseinrichtung tätig ist, die persönliche Anschrift angeben. Aber da die von Ihnen erwähnten Ärzte ja anscheinend für den kassenärztlichen Notdienst unterwegs sind, ist das eventuell als Gesundheitseinrichtung anzusehen und vielleicht hat der kassenärztliche Notdienst in dem Fall nur ein Postfach.
Laut § 6 Abs. 2 Buchst. d Rahmenvertrag entsteht der Vergütungsanspruch bei Papierverordnungen u. a. auch dann, wenn einzelne Angaben zur Identifikation der verschreibenden Person auf dem Verordnungsblatt fehlen, die verschreibende Person aus der Verordnung aber für die Apotheke einwandfrei erkennbar ist. Zu diesen Angaben gehören u. a. auch Adressbestandteile. Die Apotheke hat also einen Vergütungsanspruch, sofern sich die verschreibende Person trotz fehlender Angaben zur Adresse eindeutig zuordnen lässt.
Unterm Strich können wir daher zwar nicht abschließend sagen, ob die Angabe eines Postfachs nun ausreichend ist oder nicht. Zu einer Retaxierung führen darf ein Fehlen nach unserer Einschätzung aber nicht, solange sich die Ärztin bzw. der Arzt einwandfrei zuordnen lässt.
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Anmerkung
Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe.
Trotz größter Sorgfalt können wir aufgrund der teils komplizierten Sachverhalte keine Haftung übernehmen.
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