Heilungsmöglichkeiten einer Rezepturverordnung

Ändert sich etwas mit dem neuen Rahmenvertrag?

Am 1. Juli diesen Jahres ist der neue Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung in Kraft getreten. Damit haben sich einige Änderungen für die Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke ergeben. Müssen auch für die Rezeptur Anpassungen beachtet werden?

Rezeptformalien

Grundsätzlich ist in § 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) festgelegt, welche Angaben eine Verschreibung enthalten muss. Punkt 4a und Punkt 7 beschreiben die speziell für eine Rezepturverordnung relevanten Angaben. So muss laut Gesetz „die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen“ (Punkt 4a), sowie die Gebrauchsanweisung (Punkt 7) auf dem Rezept aufgebracht sein.

2 AMVV (Auszug)

  • bei Rezepturen Zusammensetzung nach Art und Menge (4a)
  • Gebrauchsinformation (7)
  • Gültigkeitsdauer der Verschreibung

Der neue Rahmenvertrag

Neuregelungen des aktuellen Rahmenvertrags betreffen zwar andere Abgaberegeln im sogenannten generischen und importrelevanten Markt, die Heilungsmöglichkeiten einer (Rezeptur-)Verordnung bleiben aber glücklicherweise im Grundsatz gleich.

Zu finden sind sie nun in § 6 Rahmenvertrag (früher § 3 Rahmenvertrag).

6 Abs. 1 und 2 Rahmenvertrag

Abs. 1:
„[…] Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]

d) es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt.“

Abs. 2:
„Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere:

c) Wenn Verordnungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nr. 1–7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nr. 1–8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt.1

So kann beispielsweise die Zusammensetzung der Rezeptur wie bisher nach Rücksprache mit dem Arzt auf dem Rezept ergänzt bzw. korrigiert werden. Die Gebrauchsanweisung kann auch ohne Rücksprache mit dem Arzt ergänzt werden (§ 6 Abs. 2 (d3) Rahmenvertrag). Nicht vergessen werden darf, die Korrekturen anschließend mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen.