Arbeitshilfe Dokumentation Einzelimport

Gemäß § 18 Apothekenbetriebsordnung müssen Apotheken die Einfuhr und Abgabe von Einzelimporten nach § 73 Absatz 3 AMG dokumentieren. Die Aufzeichnungen müssen bis zum Ablauf des Verfallsdatums, aber mindestens fünf Jahre in der Apotheke aufbewahrt werden. Welche Angaben erforderlich sind, zeigt die folgende Arbeitshilfe.