Was beim Stückeln zu beachten ist

Die SARS-CoV-2-Arznei­mittel­versorgungs­verordnung räumt Apotheken mehr Spielraum bei der Auswahl von Packungs­größen ein, wenn dadurch ein weiterer Patienten­kontakt vermieden werden kann. So ist z. B. Stückeln möglich, wenn die verordnete Packungs­größe nicht vorrätig bzw. nicht lieferbar ist. Hierbei sind die Regelungen zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-AM-VersVO zu beachten.

Die Grundlage zur Stückelung findet sich in § 1 Abs. 3 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Dort ist festgelegt, dass Apotheken „ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen [dürfen], sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:

  1. die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
  2. die Packungsanzahl,
  3. die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
  4. die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen“.

Stückeln kommt zum Beispiel in Betracht, wenn auf dem Rezept eine Arzneimittelpackung mit 100 Tabletten verordnet ist, die Apotheke aber nur zwei 50er-Packungen an Lager hat. Diese darf die Apotheke dann anstelle der 100er-Packung abgeben. Wirkstoff sowie Wirkstärke müssen in dem Fall natürlich identisch sein. Ein weiterer Patientenkontakt wird dadurch vermieden.

Wie die Stückelung auf dem Rezept zu kennzeichnen ist, steht in § 3 der Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband (DAV).

3 Vereinbarung zur technischen Umsetzung

„Ist das auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung abzugebende Arzneimittel in der eigentlich abzugebenden (verordneten) Packungsgröße nicht vorrätig, werden die jeweils entsprechend § 1 Absatz 3 Satz 4 Ziffer 2 SARS-CoV-2-AMVersVO abgegebenen Packungen unter Angabe der jeweiligen zugehörigen Pharmazentralnummern zeilenweise abgerechnet. Die Apotheke trägt in diesem Fall zusätzlich das Sonderkennzeichen gemäß § 2 auf. Eine Stückelung ist nur dann zulässig, wenn hierdurch ein weiterer Patientenkontakt, auch in der Form einer Belieferung durch den Botendienst, vermieden werden kann.“

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