Entlassrezepte: Pseudoarztnummer auf BtM- und T-Rezepten bis 31.03.2021 zulässig

Zwischen gesetzlichen Kranken­kassen und Apotheker­verband wurde vereinbart, dass Ärzte, die in einem Kranken­haus oder einer Reha-Einrichtung angestellt sind und keine Kranken­haus­arzt­nummer bzw. lebens­lange Arzt­nummer besitzen, auf BtM- und T-Rezepten im Rahmen des Entlass­managements weiterhin die Pseudo­arzt­nummer 4444444 plus zweistelligen Fach­gruppen­code verwenden dürfen. Die Apotheke trifft dies­be­züglich keine Prüf­plicht. Die Regelung gilt bis zum 31. März 2021.

Die Übergangsfrist wird bereits seit einiger Zeit immer wieder verlängert und sollte ursprünglich zum 30. Juni 2020 auslaufen. Aufgrund der Corona-Pandemie empfahl der GKV-Spitzenverband seinen Mitgliedern jedoch, bis zum 30.09.2020 auf Retaxationen zu verzichten, falls die Pseudoarztnummer auf BtM- und T-Rezepten im Entlassmanagement verwendet wird. Nun existiert eine neue Übergangsregelung, die bis zum 31.03.2021 wirksam ist.

Warum sind immer wieder Über­gangs­regelungen erforderlich?

Hintergrund der fortlaufenden Übergangsregelungen ist eine Vorgabe in Anlage 8 des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung:

2 Definition ordnungsgemäße Entlassverordnung (Anlage 8 des Rahmenvertrages)

„Für das Vorliegen einer gültigen ordnungsgemäßen Entlassverordnung gelten die Regelungen zu ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnungen mit folgenden Abweichungen: […]

5. Verordnungen nach § 1 Absatz 2 [Anm. d. Red.: BtM- und T-Rezepte] gelten nur dann als Entlassverordnungen im Sinne von § 39 Absatz 1a SGB V, wenn sie mit der Kennziffer „4“ analog Ziffer 1 im Statusfeld gekennzeichnet sind und die BSNR im Personalienfeld mit „75“ beginnt. In der Codierleiste ist entsprechend den Bestimmungen der BtMVV oder AMVV keine Betriebsstättennummer auf dem Verordnungsblatt eingedruckt. Die Pseudo­arzt­nummer „4444444“ plus Fachgruppencode nach § 6 Absatz 5 des Rahmenvertrages über ein Entlassmanagement nach § 39 Absatz 1a SGB V ist bei diesen Verordnungen nicht zulässig. […]“

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