Bundesweite Lockerung der Abgaberegeln

GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband haben Ende März eine bundesweit gültige Vereinbarung getroffen, die für alle gesetzlichen Krankenkassen gilt. Demnach steht während der Pandemie die Abgabe eines vorrätigen Arzneimittels im Vordergrund. Zudem wurden auch die Regelungen zum Entlassmanagement vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gelockert. Im Folgenden ein Überblick über die Ausnahmeregelungen.

Rabattverträge und Abgabe preisgünstiger Arzneimittel

Die Apotheke darf ein vorrätiges Arzneimittel vorrangig abgeben, auch wenn es nicht rabattiert ist oder nicht zu den vier preisgünstigsten Arzneimitteln bzw. preisgünstigen Importarzneimitteln gehört. Die Aut-idem-Kriterien müssen dabei weiter eingehalten werden. Begründet wird die Abweichung von den Abgaberegeln mit dem Sonderkennzeichen für Akutversorgung (Sonder-PZN 02567024 + Faktor 5 oder 6 + Vermerk „Covid“ oder „Corona“ + Unterschrift). Der Vermerk „Covid” oder „Corona” ist nicht bei allen Krankenkassen verpflichtend.

Das genaue Vorgehen bei Akutversorgung ist in der Arbeitshilfe „Akutversorgung während der Covid-19-Pandemie“ beschrieben.

Packungsgrößenauswahl wie im Notdienst

Um Patientenkontakte zu minimieren, können außerdem (wenn notwendig) die Regelungen nach § 17 Rahmenvertrag angewandt werden. Dort ist die Auswahl von Packungsgrößen im dringenden Fall geregelt, wenn ein Arzt nicht erreichbar ist. Eine Übersicht der Regelungen in § 17 bietet die Arbeitshilfe „Packungsgrößenauswahl im Akutfall/Notdienst“.

Entlassmanagement

Die folgenden Regelungen sollen bis zum 31. Mai 2020 für Entlassrezepte gelten:

  • Entlassrezepte dürfen innerhalb von 6 Werktagen (anstelle von 3 Werktagen) beliefert werden.
  • Der Klinikarzt darf je nach Versorgungsbedarf eine Packung bis zum größten Normkennzeichen (N3) verordnen.
  • Sonstige in die Arzneimittelversorgung einbezogene Produkte (Medizinprodukte, Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen, bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung) dürfen für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verordnet werden. Vorher war der Zeitraum auf 7 Tage begrenzt.
  • Hilfsmittel dürfen ebenfalls für eine Dauer von bis zu 14 Tagen verordnet werden.

Bitte beachten: Die Regelungen zum Entlassmanagment sollen rückwirkend zum 27. März 2020 in Kraft treten. Die Änderungen an der Arzneimittel-Richtlinie sind jedoch noch nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gleichzeitig sollen mit der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung die Vorgaben zum Entlassmanagement im SGB V entsprechend angepasst werden.

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