Neue Festbeträge zum 1. April 2021

Zum 1. April 2021 treten neue Festbeträge in Kraft, bei denen teilweise hohe Preisdifferenzen entstehen können. Beispiele sind die neuen Festbeträge für TNF-α-Inhibitoren wie Adalimumab und Etanercept sowie für Virustatika.

Neu festgesetzt werden die Festbeträge für folgende Wirkstoffe in den entsprechenden Darreichungsformen:

  • Agomelatin Filmtabletten
  • Darunavir (> 150 mg) Filmtabletten
  • Efavirenz + Emtricitabin + Tenofovir disoproxil Filmtabletten
  • Febuxostat Filmtabletten
  • Prasugrel Filmtabletten
  • TNF-α-Inhibitoren: Adalimumab, Certolizumab pegol, Etanercept, Golimumab; subkutane Darreichungsformen (Adalimumab > 20 mg, Etanercept > 10 mg, Golimumab > 45 mg); Injektionslösung, Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektionslösung

Darüber hinaus werden bestehende Festbeträge für diese nicht verschreibungspflichtigen Wirkstoffe angepasst:

  • Ambroxol Inhalationsampullen, Inhalationslösungen
  • Cromoglicinsäure Nasenspray, Nasentropfen
  • H1-Antagonisten/Antihistaminika: Bamipin, Chlorphenoxamin, Clemastin, Dimetinden, Diphenhydramin, Pheniramin, Tripelennamin; topische Darreichungsformen (Creme, Gel, Pulver/Stift zur Anwendung auf der Haut, Salbe)
  • Pyridoxin Injektionslösung

Finanzielles Risiko für Apotheken

Für Apotheken besteht das Risiko von Lagerwertverlusten, wenn pharmazeutische Unternehmer im Rahmen von Festbetragsanpassungen oder -festsetzungen die Preise senken. Gleiches gilt für die Festsetzung oder Anpassung von Erstattungsbeträgen im Rahmen der frühen Nutzenbewertung. Handelt es sich um hochpreisige Arzneimittel (z. B. Biologika wie Adalimumab), können die Differenzen und damit die möglichen Verluste hoch sein. Die Unternehmen sind nicht verpflichtet, Lagerwertverluste zu erstatten oder eine Preisänderung vorab anzukündigen. Mit Inkrafttreten von Festbeträgen passen aber viele Unternehmen ihre Preise an.

Bei Rezepten, die kurz vor einer Preisänderung eingelöst werden, ist darauf zu achten, dass das Rezept, wenn das Arzneimittel noch zum alten Preis bestellt wurde, nicht erst nach Inkrafttreten der des niedrigeren Preises bedruckt wird. Preisänderungen werden jeweils zum 15. und zum 1. eines Kalendermonats in die Software eingespielt. Senkt das pharmazeutische Unternehmen einen über dem Festbetrag liegenden Preis nicht, kommt es nach Inkrafttreten eines Festbetrags zu Mehrkosten für die Versicherten. Die Differenz zwischen Festbetrag und Verkaufspreis muss selbst bezahlt werden. Ausnahmen kann es im Rahmen von Rabattverträgen geben (kassenspezifischer Mehrkostenverzicht).

Festbetrag

Der Festbetrag ist ein festgelegter Höchstbetrag, der von den gesetzlichen Krankenkassen für bestimmte Arzneimittel übernommen wird. Die Festbeträge für bestimmte Wirkstoffgruppen werden in einem mehrstufigen Verfahren festgelegt, an dem der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), der GKV-Spitzenverband und das mittlerweile in das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) integrierte Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) beteiligt sind.

Es gibt verschiedene Festbetragsstufen:

  • Stufe 1: Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen
  • Stufe 2: Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit chemisch verwandten Stoffen
  • Stufe 3: Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen

Die aktuellen Festbeträge können auf der Seite des DIMDI abgerufen werden.

domoskanonos – stock.adobe.com