G-BA verlängert Corona-Sonderregeln

Der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) hat die Corona-Sonder­regeln verlängert, darunter die erleichterten Vorgaben für Entlass­rezepte, Krank­schreibungen, Verordnungen nach telefonischer Anamnese und die Video­behandlung. Außerdem erweiterte der G-BA die Frist für pharma­zeutische Unternehmen zur Einreichung der Dossiers für die Nutzen­bewertung von Arznei­mitteln gegen Covid-19. Die Regelungen treten zum 1. April 2021 in Kraft.

Entlassmanagement

Die Sonder­regelungen für Entlass­rezepte gelten jetzt so lange, bis die Fest­stellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben wird. Kranken­haus­ärzte können die Arbeits­unfähigkeit weiter­hin für eine Dauer von bis zu 14 Kalendertagen nach der Entlassung bescheinigen (statt vorher 7 Tagen). Häusliche Kranken­pflege, spezialisierte ambulante Palliativ­versorgung, Sozio­therapie sowie Hilfs- und Heil­mittel können eben­falls für eine Dauer von bis zu 14 Tagen verordnet werden. Außerdem sollen die Verordnungs­möglichkeiten der Arznei­mittel im Rahmen des Entlass­managements wie bisher flexibler sein.

Sonderregeln für Entlassrezepte

  • Entlassrezepte dürfen innerhalb von 6 Werktagen (anstelle 3 Werktagen) beliefert werden.
  • Der Klinikarzt darf je nach Versorgungsbedarf eine Packung bis zum größten Normkennzeichen (N3) verordnen.
  • Sonstige in die Arzneimittelversorgung einbezogene Produkte (Medizinprodukte, Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen, bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung) dürfen für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verordnet werden. Vorher war der Zeitraum auf 7 Tage begrenzt.
  • Hilfsmittel dürfen ebenfalls für eine Dauer von bis zu 14 Tagen verordnet werden.

Arbeitsunfähigkeit

Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können sich telefonisch für bis zu 7 Tage krankschreiben lassen. Die Krankschreibung kann zudem einmalig für weitere 7 Tage verlängert werden. Diese Regelung gilt bis zum 30. Juni 2021.

Verordnungen nach telefonischer Anamnese

Folgeverordnungen für häusliche Kranken­pflege, Hilfs- und Heil­mittel dürfen wie bisher nach telefonischer Anamnese ausge­stellt und per Post an den Versicherten versandt werden. Voraus­setzung ist, dass der Arzt bereits eine unmittel­bare persönliche Untersuchung aufgrund der Erkrankung durchge­führt hat. Auch Verordnungen von Kranken­transporten und Kranken­fahrten sind nach telefonischer Anamnese möglich. Diese Regelungen werden bis zum 30. September 2021 fortgesetzt.

Videobehandlung

Sofern therapeutisch möglich, kann mit Einver­ständnis des Patienten eine Behandlung per Video statt­finden. Davon sind viele Heilmittel­behandlungen umfasst sowie die Sozio­therapie und die psychiatrische häusliche Kranken­pflege. Die Regelung gilt bis zum 30. September 2021.

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