G-BA verlängert Sonderregelungen zum Entlassmanagement

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, die corona­bedingten Lockerungen im Entlass­management zu verlängern. Dazu gehören z. B. eine verlängerte Rezept­gültigkeit und die Möglichkeit zur Verordnung einer größeren Packung. Die Regelungen sollen rück­wirkend zum 1. Juni 2020 in Kraft treten und bis zum 31. März 2021 gelten, sofern die epidemische Lage von nationaler Trag­weite nicht vorher aufge­hoben wird.

Dies sind die Ausnahmeregeln im Entlassmanagement, die aufgrund der Covid-19-Pandemie beschlossen wurden:

  • Klinikärzte dürfen Entlassrezepte generell ausstellen, um Patienten während der Pandemie einen zusätzlichen Arztbesuch zu ersparen.
  • Auf Entlassrezepten darf eine Menge abhängig vom Versorgungsbedarf des Patienten verordnet werden. Der Klinikarzt darf eine Packung bis zum größten Normkennzeichen (N3) verordnen.
  • Verbandstoffe, Harn- und Blutteststreifen, Medizinprodukte und bilanzierte Diäten nach § 31 SGB V dürfen im Entlassmanagement für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verordnet werden.
  • Durch Anwenden der Heilungsmöglichkeiten nach Rahmenvertrag und nach § 17 Apothekenbetriebsordnung sollen erneute Arztbesuche der Patienten durch Rücksprachen mit dem verordnenden Arzt vermieden werden.
  • Entlassrezepte dürfen innerhalb von 6 Werktagen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherungen beliefert werden. Hierbei ist der Ausstellungstag mitzuzählen, sofern er ein Werktag ist.
  • Krankenhausärzte dürfen im Rahmen des Entlassmanagements Hilfsmittel in einer Versorgungsmenge für bis zu 14 Kalendertage verordnen.

Dafür wurden Änderungen an der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL; §§ 8, 9 und 11) und Änderungen an der Hilfsmittel-Richtlinie vorgenommen.

Wichtig

Die Beschlüsse zur Verlängerung der Maßnahmen sind am 29.06.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und treten rückwirkend zum 1. Juni 2020 in Kraft.

Bildquelle: bukhta79 – stock.adobe.com