Die SARS-CoV-2-AMVersVO geht in die dritte Runde – mit marginalen Neuerungen

Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVersVO) sorgt seit April 2020 für mehr Flexibilität für Apotheker, sollte ein verordnetes Arzneimittel nicht vorrätig oder lieferbar sein. Auch in der neuen, dritten Verordnung, die am 1. Juni 2022 in Kraft getreten ist, bleibt der Spielraum für Apotheken erhalten. Hinzu kommen Regelungen zur Präexpositionsprophylaxe.

Die Covid-bedingten erleichterten Abgaberegelungen für Apotheken wurden bis zum 25. November 2022 verlängert. Die Grundlage bildet die seit dem 22. April 2020 existierende SARS-CoV-2-AMVersVO, mit der Patientenkontakte in Apotheken und Praxen stark reduziert werden sollen. Dabei können Apotheker unter anderem auf alternative wirkstoffgleiche oder ähnliche Präparate zurückgreifen, sollte das verordnete Medikament nicht vorrätig sein. Auch abweichende Packungsgrößen oder Dosierungen können abgegeben werden.

Neben den seit nunmehr 2 Jahren etablierten Regelungen sieht die dritte Verordnung eine Ergänzung für die Präexpositionsprophylaxe vor. Patienten, die aus gesundheitlichen Gründen von einer Covid-19-Impfung ausgeschlossen sind, oder Patienten, bei denen durch eine solche Impfung keine ausreichende Immunantwort erlangt werden kann und Risikofaktoren für einen schweren Verlauf bestehen, können präventiv mit Arzneipräparaten mit monoklonalen Antikörpern versorgt werden. Dafür muss das Medikament allerdings in Deutschland oder auf EU-Ebene zugelassen sein. Für die von der EU beschafften und kostenfrei zur Verfügung gestellten monoklonalen Antikörper im Sinne der Monoklonale-Antikörper-Verordnung gilt der Beschluss nicht.

Im Referentenentwurf nicht dargestellt, erhält die in der SARS-CoV-2-AMVersVO verankerte Vergütung der Apotheken und Großhändler für vom Bund beschaffte antivirale Medikamente zur Behandlung von Covid-19 ein geändertes Ablaufdatum: den 1. Oktober 2022. Die Vergütung, welche sich für Apotheken auf 30 Euro pro Packung plus Umsatzsteuer und zusätzlich 8 Euro, falls per Botendienst geliefert wird, beläuft, muss für die Monate August und September 2022 bis spätestens 31. Oktober 2022 abgerechnet werden. Die Rechenzentren müssen die Gesamtbeträge bis spätestens 14. November 2022 an das Bundesamt für Soziale Sicherung überweisen. Bei verspäteter Übermittlung bleiben Apotheken auf den Kosten sitzen.

Die Auskunftspflicht gegenüber dem Gesundheitsministerium nach § 7 SARS-CoV-2-AMVersVO endete am 1. Juni. Davor konnte das Gesundheitsministerium von Herstellern und Vertreibern von medizinisch relevanten Produkten, wie etwa Arzneimitteln, Medizinprodukten oder Labordiagnostika, Daten über Bestände, Lagerung, Vertrieb und Preis einfordern.1

1 Bundesministerium für Gesundheit: Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Online verfügbar unter: https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtliche-veroeffentlichung?1

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