Apotheken liefern Covid-19-Impfstoffe an Arztpraxen

Die niedergelassenen Ärzte sollen ab der 14. Kalenderwoche 2021 bei den Impfungen gegen Covid-19 unterstützen (vorerst allerdings nur mit Comirnaty von BioNTech/Pfizer, da es bei den Impfstoffen von AstraZeneca und Moderna noch Hürden bei der Lieferung zu überwinden gilt). So ist es in der zweiten Phase der Impf­kampagne laut Nationaler Impf­strategie vorgesehen. Die Lieferung der Impf­stoffe läuft über die öffentlichen Apotheken. Die ABDA hat einen Leit­faden für Apotheken zur Bestellung und Lagerung der Covid-19-Impf­stoffe erstellt.

Die Covid-19-Impfungen sollen zunächst nur durch Hausärzte durchgeführt werden, später durch alle Vertragsärzte. Der Bestellprozess ist laut ABDA-Information vom 25. März 2021 so organisiert, dass Ärzte die benötigte Menge wöchentlich jeweils bis Dienstag 12 Uhr bei der Apotheke bestellen können. Empfohlen wird, dass der Arzt die Apotheke wählt, die seine Arztpraxis bereits mit Impfstoffen für den Sprechstundenbedarf beliefert. Bestellung und Lieferung erfolgen immer eine Woche zeitversetzt.

Beispiel: Die Impfstoffe werden bei einer Bestellung bis Dienstag, den 6. April 2021, am darauffolgenden Dienstag, den 13. April 2021, ausgeliefert.

Auslieferung und Auftauprozess

Das Einhalten der Zeitabläufe ist wichtig, weil die Impfstoffe nur einmal wöchentlich von den Herstellern ausgeliefert werden. Bei mRNA-Impfstoffen ist die begrenzte Haltbarkeit nach dem Auftauen zu beachten: Comirnaty von BioNTech/Pfizer ist z. B. bei Temperaturen von 2–8 °C nur 120 Stunden (5 Tage) haltbar. Das Auftauen wird mit der Auslieferung über den Großhandel eingeleitet, die Impfstoffe kommen also als „normale“ Kühlware in der Apotheke an. Der Zeitpunkt, zu dem der Impfstoff die Ultratiefkühlung verlassen hat, wird dokumentiert, damit die Haltbarkeitsfristen eingehalten werden. Die Impfstoffe liefert die Apotheke inklusive Zubehör an die Praxis. Die Impfstoffdosen werden nicht in der Apotheke rekonstituiert oder vorbereitet.

Bestellmengen vorerst gedeckelt

Da die Menge an Impfstoff noch begrenzt ist, können Ärzte für die erste Impfwoche (KW 14) nur 18–50 Dosen für ihre Praxis bestellen. Reichen die verfügbaren Impfstoffdosen nicht, um der verordneten Menge zu entsprechen, kürzt der Großhandel die Menge.

Erstimpfung generisch verordnen, Zweitimpfung namentlich

Die Verordnung der Covid-19-Impfstoffe erfolgt wie bei einer Bestellung für den Sprech­stunden­bedarf auf einem Muster-16-Rezept. Die lebens­lange Arzt­nummer (LANR) ist eine Pflicht­angabe. Als Kosten­träger wird laut Kassen­ärztlicher Bundes­vereinigung (KBV) das Bundesamt für Soziale Sicherung eingetragen (IK 100038825).

Für Erstimpfungen sollen Ärzte die Verordnungen generisch und dosis­bezogen ausstellen. Erst wenn mehr Impfstoff verfügbar ist, kann die Bestellung perspektivisch auch impfstoff­bezogen erfolgen.

Beispiel für eine rein generische Verordnung: „30 Covid-19-Impfstoff­dosen plus erforderliches Impf­zubehör“

Zweitimpfungen müssen hingegen namentlich verordnet werden, da bei ihnen nicht zwischen verschiedenen Impf­stoffen gewechselt werden darf. Erst- und Zweit­impfungen können aber zusammen auf einem Rezept verordnet werden.

Beispiel für eine Verordnung inkl. Zweit­impfungen: „50 Covid-19-Impfstoff­dosen plus erforderliches Impf­zubehör, davon 30 Impfstoff­dosen Comirnaty BioNTech und 10 Impfstoff­dosen COVID-19-Vaccine AstraZeneca für Zweitimpfungen“

Die Impfstoffdosen für Zweit­impfungen werden derzeit nicht zurückge­legt und sind daher erst eine Woche vor Durch­führung der zweiten Impfung zu bestellen.

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