Reicht eine Dosierungsangabe bei zwei verordneten BtM?

Wir haben ein Rezept zulasten der DAK-Gesundheit (IK 103067994) über folgende Arzneimittel vorliegen:

  • 1 x Oxycodon-HCl ct 10 mg RET N2 50 St.
  • 1 x Oxycodon-HCl AL 30 mg RET N1 20 St.
  • 1 x Arcoxia 90 mg FTA N1 20 St.

Nur unter der zweiten Position steht als Dosierung „gemäß schriftlicher Anweisung“. Ist dies für beide Betäubungsmittel ausreichend? Und dürfen auf diesem Rezept überhaupt drei Arzneimittel verordnet werden, da die BtM-Gebühr dann ja in der vierten Verordnungszeile aufgedruckt wird?

Antwort:

Die Dosierung muss für jedes Betäubungsmittel auf dem Rezept vorhanden sein. Sie können die fehlende Dosierung nach Rücksprache mit dem Arzt auf Teil I und Teil II des BtM-Rezeptes nachtragen. Der Arzt muss die Dosierung aber auch auf dem in der Praxis verbliebenen Teil III des BtM-Rezeptes ergänzen und mit Datum und Unterschrift abzeichnen. Bei Änderungen auf BtM-Rezepten empfiehlt es sich, die Rücksprache auch apothekenintern zu dokumentieren.

Ein Apotheker aus dem „DAP Retaxforum“ gab den Tipp, bei Änderungen darauf zu achten, dass das Datum der schriftlichen Änderung mit dem Datum der Abgabe (Rücksprache) übereinstimmt und innerhalb der Abgabefrist liegt. Andernfalls könnte eine Prüfstelle argumentieren, dass die Änderung (trotz vorheriger Rücksprache) zum Zeitpunkt der Abgabe noch gar nicht gültig war.

Eine Übersicht über die Heilungsmöglichkeiten auf Kassenrezepten (S. 1) und BtM-Rezepten (S. 2) bietet die Arbeitshilfe „Heilungsmöglichkeiten nach § 3 Rahmenvertrag“.

Zur Bedruckung der vierten Zeile:

Die Apotheke hat selbst sicherzustellen, dass Angaben in der vierten Zeile unter dem Abrechnungsfeld lesbar sind. In einigen Fällen, wie z. B. bei einem BtM-Rezept oder einer Notdienstverordnung, ist es erlaubt, auf die Sonder-PZN für die Gebühr zu verzichten, wenn dadurch die vierte Zeile bedruckt würde.

Technische Anlage 1, 4.1 Taxieren von BtM-Gebühren:

„Im Anschluss an die verordneten Mittel wird das Sonderkennzeichen 2567001 in das Feld „Arzneimittelkennzeichen”, die Anzahl der verordneten Betäubungsmittel (Zeilen) in das Faktorfeld und die Summe der BtM-Gebühren in das Feld „Taxe“ eingetragen. Darauf kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn dadurch mehr als drei Arzneimittelkennzeichen zu bedrucken sind. Im Feld „Gesamt-Brutto” wird die BtM-Gebühr hinzuaddiert.

Sie können also die anfallenden BtM-Gebühren zum Gesamt-Brutto hinzuaddieren, damit nicht mehr als drei Zeilen bedruckt werden. Ist die vierte Zeile lesbar und wird sie nicht z. B. durch den Arztstempel verdeckt, können Sie aber auch diese Zeile nutzen.

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung