MOVICOL trinkfertig erstattungsfähig?

Wir haben in der Lauer-Taxe gesehen, dass es mit MOVICOL trinkfertig offenbar ein neues MOVICOL-Produkt gibt. Der Status ist „Medizinprodukt“ – heißt das, dass es wie die anderen MOVICOL-Medizinprodukte auch zulasten der GKV verordnungs- und erstattungsfähig ist?

Antwort:

Bei MOVICOL trinkfertig handelt es sich um ein neues Präparat, welches seit dem 15.06.2016 in der Lauer-Taxe gelistet ist:

Es handelt sich um ein Medizinprodukt, wie ebenfalls der Lauer-Taxe zu entnehmen ist:

Der Unterschied zu den bereits im Handel befindlichen MOVICOL-Medizinprodukten ist jedoch, dass das neue Präparat nicht verordnungs- und erstattungsfähig zulasten der GKV ist, da es nicht in der Anlage V der AM-RL des G-BA gelistet ist.

Daher ist MOVICOL trinkfertig auch nicht in der DAP-Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte gelistet:

Fazit:

Eine Verordnung und Abgabe auf Kassenrezept ist für MOVICOL trinkfertig nicht möglich. Es kann aber auf einem grünen Rezept verordnet oder aktiv im Rahmen der Selbstmedikation empfohlen werden, z. B. für Urlaubsreisende.

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