Gilt die Angabe von Dosierung und Zeitraum als Ersatz für die Menge?

Zulasten der DAK-Gesundheit ist verordnet (Klinik):

Amoxicillin/Clavulansäure 875/125 mg Tabletten (1-0-1) für 6 Wochen

Dürfen wir 84 Stück abgeben?

Antwort:

Fehlt bei einer Verordnung die Angabe der Stückzahl und Normgröße, ist nach AMVV und Rahmenvertrag von der kleinsten im Handel befindlichen Packung auszugehen. 

6 Abs. 4 Rahmenvertrag:

„Bei Verordnung eines Arzneimittels ohne Angabe einer N-Bezeichnung sowie ohne Angabe der verordneten Stückzahl, hat die Apotheke die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben.“

Der Klinikarzt wusste wahrscheinlich nicht, welche Packungsgrößen im Handel sind und hat deshalb nur Dosierung und Zeitraum aufgeschrieben. Es besteht jedoch bei strenger Auslegung die Gefahr, dass Prüfstelle bzw. Krankenkasse den Betrag auf die kleinste Packung kürzen.

Deshalb sollte die Gesamtmenge ergänzt werden, damit der Patient die für die Therapie nötige Menge erhält. Nach § 6 Abs. 3 Rahmenvertrag ist bei Überschreitung des größten festgelegten Normbereichs eine vielfache Menge der diesem Bereich entsprechenden Packung abzugeben. Der Arzt sollte also eine vielfache Menge einer N3-Packung verordnen oder aber eine Normgrößenverordnung über vielfache Mengen der N2-Packung.

Dies ist die Einteilung von Amoxicillin + Clavulansäure gemäß Packungsgrößenverordnung:

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung