DAP Lexikon

Auf dieser Seite finden Sie apothekenübliche Begriffsdefinitionen von A bis Z samt Verlinkungen auf weiterführende Informationen wie z. B. Gesetzestexte oder DAP Arbeitshilfen.

So gehen Sie vor: Suchen Sie einfach alphabetisch nach dem Begriff und klicken Sie diesen an – alle weiteren Informationen finden Sie dann auf der sich öffnenden Seite.

§ 8 Rahmenvertrag

Der Rahmenvertrag enthält in § 8 Regelungen zu Packungsgrößen und ist damit von besonderer Bedeutung für die Rezeptbelieferung. Im Gegensatz zum alten Rahmenvertrag von 2016 ist bezüglich Mehrfachverordnungen in § 8 Abs. 1 bestimmt, dass jede Verordnungszeile getrennt zu betrachten und mit der jeweils verordneten Anzahl an Packungen zu beliefern ist.

Abs. 2 regelt die Verordnung von Jumbopackungen:

8 Abs. 2 Rahmenvertrag:

„Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“

Das bedeutet, Jumbopackungen (Packungsinhalt > Nmax) dürfen nicht zulasten der GKV abgegeben werden.

Abs. 3 regelt die Packungsgrößenauswahl bei Normgrößen- und Stückzahlverordnungen: 

  • Ist eine N-Bezeichnung angegeben, stehen alle Packungen aus diesem N-Bereich zur Auswahl.
  • Ist nur nach Stückzahl verordnet und entspricht die Stückzahl einem N-Bereich, stehen alle Packungen aus diesem N-Bereich zur Auswahl.
  • Ist nur nach Stückzahl verordnet und entspricht die Stückzahl keinem N-Bereich, stehen lediglich Packungen mit identischer Stückzahl zur Auswahl.

Außerdem werden in Abs. 3 „nicht eindeutig bestimmte Verordnungen“ wie folgt definiert:

  • Die nach Stückzahl oder unter N-Bezeichnung verordnete Menge entspricht keiner Packung im Preis- und Produktverzeichnis (z. B. Lauer-Taxe).
  • Das Arzneimittel ist mit „außer Vertrieb“ (AV) gekennzeichnet, nicht mehr lieferfähig und es stehen keine abgabefähigen Alternativen zur Verfügung.
  • Die verordnete Stückzahl und der Normbereich widersprechen sich.