
Apotheker können von der Substitution bzw. der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel absehen, wenn dem im konkreten Einzelfall – aus Sicht des Apothekers – pharmazeutische Bedenken (ApBetrO § 17 Abs. 5) entgegenstehen. Diese Möglichkeit ist noch immer nicht hinreichend bekannt. Zudem befürchten viele Apotheker, dass sie sich bei Nutzung dieser Möglichkeit einem erhöhten Retaxationsrisiko aussetzen.
Das DeutscheApothekenPortal möchte die Apotheken bei dieser wichtigen, ureigensten pharmazeutischen Aufgabe unterstützen, indem es
- die rechtlichen und vertraglichen Grundlagen aufzeigt
- auf Wissenschaft und Forschung verweist
- Stellungnahmen von Apotheker- und Ärzteorganisationen, Krankenkassen, pharmazeutischen Herstellern, Verbraucherorganisationen und Politik vorstellt
- Praxisbeispiele gibt
- den Umgang mit diesen Themen bei Rezeptprüfungen dokumentiert
Pharmazeutische Bedenken liegen dann vor, wenn durch den Präparateaustausch trotz zusätzlicher Beratung des Patienten der Therapieerfolg oder die Arzneimittelsicherheit im konkreten Einzelfall gefährdet sind.*
Ergeben sich im Gespräch mit dem Patienten bzw. mit den Angehörigen oder Pflegenden pharmazeutische Bedenken, ist zu prüfen, ob sich diese durch eine zusätzliche Beratung ausräumen lassen. Sind die Bedenken bzw. drohenden Probleme hinsichtlich Therapieerfolg und Arzneimittelsicherheit durch eine Beratung nicht zu lösen, ist in diesem konkreten Einzelfall von einem Präparateaustausch abzusehen.
Dem trägt auch der Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V zwischen dem Apothekerverband und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen vom 17.1.2008 Rechnung:
„Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der Aut-idem-Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel, soweit in den ergänzenden Verträgen nach § 129 Absatz 5 Satz 1 nichts anderes vereinbart ist, oder ein importiertes Arzneimittel nach Maßgabe des § 5 zur Auswahl." **
Die Abgabe des verordneten Arzneimittels – statt eines (auch: anderen) rabattierten – muss auf dem Verordnungsblatt durch Aufbringen der Sonder-PZN 2567024 und einer stichwortartigen Begründung für die Nichtabgabe des rabattierten Arzneimittels vermerkt werden.
Nachfolgend möchten wir Ihnen konkrete Handlungsanweisungen geben – unter Berücksichtigung der Vorgaben der ABDA und der Apothekerverbände, die im Konsens mit dem GKV-Spitzenverband erstellt wurden.
» Vorgehen bei pharmazeutischen Bedenken
*Kommentar des Deutschen Apothekerverband e.V. zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V i.d.F. vom 17.1.2008, S. 7
**Rahmenvertrag § 4 Absatz 4




