Die neuen AMNOG-Austauschkriterien bringen viel Ärger, Verwirrung und eine große Retax-Gefahr.

Neben der enormen zusätzlichen Belastung der Apotheker erzeugen die neuen Verordnungen auch einen verstärkten Informationsbedarf bei verärgerten Versicherten. DAP möchte Ihnen deshalb diejenigen AMNOG-Bestimmungen näher erläutern, die erwartungsgemäß zu vermehrten Retaxationen führen werden, Ihnen Tipps zur Umsetzung geben und dabei helfen, Patientenfragen zu beantworten.

Hilfen zur Packungsgrößenverordnung


Abgabehilfe zum neuen
AMNOG-Packungsgrößenaustausch

AMNOG-Packungsgrößenaustausch
am Beispiel von Omeprazol

Patienten-Information
zum AMNOG

 


Retax-Gefahr durch neue AMNOG-Austauschkriterien


Die beiden wichtigsten AMNOG-Aut-idem-Änderungen

Änderungen § 129 SGB V
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:


„Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach Satz 1 Nummer 1 haben die Apotheken ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt; als identisch gelten dabei Packungsgrößen mit dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen nach der in § 31 Absatz 4 genannten Rechtsverordnung.

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung muss die Apotheke daher seit 1.1.2011 bereits gegen ein vorrangiges Rabattarzneimittel austauschen, wenn die Medikamente in einem einzigen Anwendungsgebiet „gleich“ sind.



Der neue AMNOG-Austausch nach Packungsgrößen

Der größten Ärger seitens der Patienten dürfte daher rühren, dass sie in der Apotheke bei Verordnungen, die unter die neue Packungsgrößen-Austauschverpflichtung fallen, unterschiedliche Stückzahlen unterschiedlicher Hersteller bekommen.

Um die neuen Abgabebestimmungen nachvollziehen zu können, empfiehlt es sich die DAP-Abgabehilfe zum neuen AMNOG-Packungsgrößenaustausch auszudrucken. Mit dieser Arbeitshilfe können Sie außerdem alle Verordnungen kontrollieren.

» DAP-Abgabehilfe zum neuen AMNOG-Packungsgrößenaustausch ausdrucken



Was ist seit 1.1.2011 bezüglich der „Packungsgrößen-Verordnung" zu beachten?

Die auf Betreiben der Krankenkassen zu Gunsten der vermehrten Abgabe von rabattierten Arzneimitteln geänderten Größen-Austauschbestimmungen erfolgten im Vorgriff auf die zum 1.Juli 2013 zu erwartende Novelle der Packungsgrößen-Verordnung.
§ 1 Absatz 1 der Packungsgrößenverordnung wird dann wie folgt geändert:


„(1) Fertigarzneimittel nach § 4 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes, die von einem Vertragsarzt für Versicherte verordnet und zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden können , erhalten ein Packungsgrößenkennzeichen entsprechend der Dauer der Therapie, für die sie bestimmt sind. Das Packungsgrößenkennzeichen wird bestimmt nach der Anzahl der einzelnen Anwendungseinheiten, die in der Packung enthalten sind:

1. Packungen für die Akuttherapie oder zur Therapieeinstellung mit einer Anzahl von einzelnen Anwendungseinheiten für eine Behandlungsdauer von zehn Tagen werden als N1 (kleine Packungsgröße) gekennzeichnet. Dies gilt auch für Packungen, deren Anzahl von einzelnen Anwendungseinheiten um nicht mehr als 20 Prozent hiervon abweicht.

2. Packungen für die Dauertherapie, die einer besonderen ärztlichen Begleitung bedarf, mit einer Anzahl von einzelnen Anwendungseinheiten für eine Behandlungsdauer von 30 Tagen werden als N2 (mittlere Packungsgröße) gekennzeichnet. Dies gilt auch für Packungen, deren Anzahl von einzelnen Anwendungseinheiten um nicht mehr als 10 Prozent hiervon abweicht.

3. Packungen für die Dauertherapie und mit einer Anzahl von einzelnen Anwendungseinheiten für eine Behandlungsdauer von 100 Tagen werden als N3 (große Packungsgröße) gekennzeichnet. Dies gilt auch für Packungen, deren Anzahl von einzelnen Anwendungseinheiten um nicht mehr als 5 Prozent niedriger ist.“

Die neuen therapiegerechten Packungsgrößen wird es erst am 1.7.2013 geben.
Um jedoch die verstärkte Abgabe rabattierter Arzneimittel und die damit erwarteten Wirtschaftlichkeitsreserven sofort zu realisieren, wurde im AMNOG beschlossen, die neuen Austauschbereiche (N-Bereiche) übergangsweise aus den alten N-Obergrößen der derzeitigen Packungsverordnung (PackungsV) abzuleiten.

Wie Sie unserer Übersichtstabelle (bitte hier downloaden) entnehmen können, wurde den alten Normgrößen-Bereichen (linke grüne Spalte) ein kleinerer Normgrößenbereich (= Austauschbereich) vorgelagert, der sich an den bisherigen Normobergrenzen orientiert. Dies hat zur Folge, dass zahlreiche Packungsgrößen (alle außerhalb des roten Tabellenbereichs) seit 1.1.2011 nicht mehr als „therapiegerecht“ gelten und ihr Packungsgrößen-Kennzeichen verloren haben.

Das AMNOG sieht seit 1.1.2011 eine Austauschverpflichtung zu Gunsten der Rabattarzneien nach folgender Regel vor:

Neuer N1 Austauschbereich = bisherige N1-Obergrenze +/- 20%
Neuer N2 Austauschbereich = bisherige N2-Obergrenze +/- 10%
Neuer N3 Austauschbereich = bisherige N3-Obergrenze - 5 %

Bis zur Verabschiedung einer neuen therapiedauerorientierten PackungsgrößenV (Juli 2013) müssen sich die Apotheken daher an den Obergrenzen der bisherigen PackungsV vom 12.12.2008 orientieren.



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