Apotheker können von der Substitution bzw. der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel absehen, wenn dem im konkreten Einzelfall – aus Sicht des Apothekers – pharmazeutische Bedenken (ApBetrO § 17 Abs. 5) entgegenstehen. 

Retardarzneimittel

Als Retardarzneimittel werden Arzneiformen bezeichnet, bei denen der Wirkstoff verlangsamt freigesetzt wird. Dadurch ergibt sich eine längere Wirkdauer, so dass das Medikament weniger häufig eingenommen werden muss.

Es gibt verschiedene pharmazeutisch-technologische Wege eine verlangsamte Wirkstoff-Freisetzung zu erzielen. Weit verbreitet ist die Retard-Kapsel, welche kleine Pellets enthält, aus denen der Wirkstoff nach dem Auflösen der Kapselhülle freigesetzt wird. Solche wirkstoffhaltigen Pellets können aber auch zu (magensaftresistent überzogenen)Tabletten gepresst werden (MUPS = Multiple Unit Pellet System). Eine andere Möglichkeit ist der Einschuss des Wirkstoffes in eine sich langsam zersetzende Matrix oder in eine spezielle Kapsel, aus der der Wirkstoff kontrolliert mittels einer durch Osmose betriebenen Pumpe freigesetzt wird (OROS = Osmotic Release Oral System).

Retardarzneimittel haben aufgrund ihrer komplexen Galenik ein sehr spezifisches Freisetzungs- und Resorptionsverhalten. Bezüglich einer Arzneimittelsubstitution ist hier Vorsicht geboten. Verschiedene Retardformen gelten als austauschbar, da sie in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe unter einheitlicher Bezeichnung geführt werden, dabei unterscheiden sie sich in ihren biopharmazeutischen Eigenschaften oft erheblich. Beispielsweise gelten Retardformen mit Matrixfreisetzung und OROS als austauschbar. Insbesondere bei der Einnahme nach einer Mahlzeit ist das Resorptionsverhalten jedoch sehr unterschiedlich.

Ein bedenkenloser Austausch von Retardarzneimitteln gefährdet den Therapieerfolg.

Der Arzt kann eine Arzneimittelsubstitution verhindern, indem er  bei der Verordnung durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes einen Austausch des Präparats in der Apotheke untersagt. Tut er dies nicht, so kann der Apotheker dennoch einen Austausch im Sinne der Regelungen nach § 130 SGB V verhindern, indem er pharmazeutische Bedenken geltend macht.

» Vorgehen bei „pharmazeutischen Bedenken“

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