Gerade vor der Urlaubssaison lohnt sich der Blick auf die Reiseapotheke: Viele Kundinnen und Kunden benötigen mehrere Produkte – etwa bei Durchfall, Verstopfung, Allergie, zur Elektrolytversorgung oder bei Schmerzen. Während bekannte Marken schnell präsent sind, können preisgünstige Generika eine wichtige Ergänzung in der Beratung darstellen.
Das DeutscheApothekenPortal unterstützt Sie mit einer praktischen Kopiervorlage für die Kundenberatung am HV-Tisch.
Wie sicher fühlen Sie sich bei der Empfehlung generischer Alternativen zu bekannten Produkten für die Reiseapotheke (z. B. zu Imodium® Hartkapseln oder Schmelztabletten oder Buscopan® Dragees)?
Seit dem 1. April müssen Apotheken bei Verordnungen von biotechnologisch hergestellten Fertigarzneimitteln zur direkten Abgabe an Patientinnen und Patienten prüfen, ob es preisgünstige Alternativen gibt.
Wie sieht die Vorgehensweise in der Praxis aus und welche Fallstricke gibt es?
Die KV Nordrhein weist aktuell darauf hin, dass Cannabis-Konzentrate unter der Bezeichnung „Rosin“ nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können.
Zwar haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung nach § 31 Abs. 6 SGB V einen Anspruch auf die Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf die Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, bei den genannten Cannabis-Extrakten handele es sich aber um Dickextrakte, die nach Informationen von KBV und GKV-Spitzenverband nicht den Vorgaben des Europäischen Arzneibuchs entsprächen.
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Beim Cannabis Rosin erfolgt die Herstellung nach physikalischen Verfahren ohne Lösungsmittel. Das Europäische Arzneibuch beschreibt die Herstellung von Cannabis-Extrakten aber mit einem Lösungsmittel. Zudem gilt laut Arzneibuch ein maximaler THC-Gehalt von 25 % für eingestellte Cannabis-Extrakte, der THC-Gehalt von Rosin-Extrakten liegt mit 70 bis 90 % in der Regel deutlich höher.
Quelle: https://www.kvno.de/aktuelles/aktuelles-detail/nachricht/keine-verordnungsfaehigkeit-von-cannabis-dickextrakt, zuletzt aufgerufen am 21.05.2026
AKTUELLES
Abrechnung von assistierter Telemedizin ab Juli möglich
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) hat der Gesetzgeber bereits 2024 die Rahmenbedingungen für digitale Versorgungsangebote und telemedizinische Anwendungen geschaffen. Apotheken können verschiedene Maßnahmen der assistierten Telemedizin (aTM) anbieten, denn sie verfügen über besondere Voraussetzungen: Sie sind flächendeckend verfügbar – auch in strukturschwachen Regionen –, genießen ein hohes Vertrauen in der Bevölkerung und bieten einen einfachen, wohnortnahen Zugang zu gesundheitlicher Beratung. Flexible Öffnungszeiten sowie die langjährige persönliche Bindung zu vielen Patientinnen und Patienten erleichtern zusätzlich die Integration telemedizinischer Angebote in die bestehende Versorgung.
Ist es erlaubt, bei Stoffen der Substitutionsausschlussliste bei Nichtlieferbarkeit die Wirkstärke zu ändern? Verordnet sind zum Beispiel 100 Stück L-Thyroxin Aventis 50 µg und wir möchten 50 Stück 100 µg vom gleichen Hersteller abgeben.
Ist ein neues Rezept nötig oder dürfen wir das mit Sonderkennzeichen regeln?
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