Apotheker können von der Substitution bzw. der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel absehen, wenn dem im konkreten Einzelfall – aus Sicht des Apothekers – pharmazeutische Bedenken (ApBetrO § 17 Abs. 5) entgegenstehen.
Magensaftresistent überzogene Formen
Magensaftresistente Arzneimittel setzen ihren Wirkstoff nicht wie die meisten Medikamente im Magen, sondern erst im Darm frei. Dafür wird das Medikament mit einer magensaftresistenten Hülle überzogen. Hergestellt wird diese meist aus synthetischen Polymeren, die ein pH-abhängiges Löseverhalten zeigen. Im sauren Milieu des Magens sind sie unlöslich, im Darm hingegen gehen sie in die lösliche Salzform über.
Eine magensaftresistente Umhüllung ist bei solchen Arzneimitteln notwendig, die durch den Magensaft zerstört oder inaktiviert werden würden. Arzneimittel, die lokal im Darm wirken sollen oder solche, die die Magenschleimhaut reizen bzw. Übelkeit und Erbrechen hervorrufen können, werden ebenfalls mit einer magensaftresistenten Hülle überzogen.
Aufgrund ihrer komplexen Galenik haben magensaftresistent überzogene Arzneiformen ein sehr spezifisches Freisetzungs- und Resorptionsverhalten. Bezüglich einer Arzneimittelsubstitution ist Vorsicht geboten. Einige magensaftresistente Formen gelten als austauschbar, obwohl sie sich in ihren biopharmazeutischen Eigenschaften erheblich unterscheiden. Beispielsweise gibt es bei Omeprazol-Präparaten sowohl monolithische als auch polydisperse (MUPS = Multiple Unit Pellet System) Tabletten, die in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe gleichermaßen als magensaftresistente Tabletten geführt werden. Damit gelten sie als austauschbar, obwohl sie ein sehr unterschiedliches Freisetzungs- und Resorptionsverhalten aufweisen und sich demnach in ihrer Wirkung unterscheiden.
| Ein bedenkenloser Austausch von magensaftresistent überzogenen Arzneiformen gefährdet den Therapieerfolg. |
Der Arzt kann eine Arzneimittelsubstitution verhindern, indem er bei der Verordnung durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes einen Austausch des Präparats in der Apotheke untersagt. Tut er dies nicht, so kann der Apotheker dennoch einen Austausch im Sinne der Regelungen nach § 130 SGB V verhindern, indem er pharmazeutische Bedenken geltend macht.
» Vorgehen bei „pharmazeutischen Bedenken“




