Apotheker können von der Substitution bzw. der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel absehen, wenn dem im konkreten Einzelfall – aus Sicht des Apothekers – pharmazeutische Bedenken (ApBetrO § 17 Abs. 5) entgegenstehen. 

 

Dosieraerosole

Dosieraerosole werden im Rahmen der Inhalationstherapie bei Erkrankungen der Atemwege eingesetzt, insbesondere bei Asthma Bronchiale und COPD (chronic obstructive pulmonary disease = chronisch-obstruktive Lungenerkrankung).

Es handelt sich um kleine Inhalationsgeräte, die das Medikament als Aerosol (feiner Nebel) freisetzten. Bei Dosieraerosolen liegt das Medikament meistens im Treibgas gelöst vor – im Gegensatz zu Trockenaerosolen, bei denen das Mittel in Pulverform zu haben ist (Pulverinhalatoren). Mit Hilfe des Dosieraerosols wird das Medikament zerstäubt, um dann inhaliert zu werden. Da sich dabei größere Wirkstoffteilchen an der Rachenhinterwand ablagern können, werden häufig Inhalierhilfen verwendet, mit denen diese Teilchen abgefangen werden.

Da es bei der Anwendung von Dosieraerosolen häufig zu Anwendungsfehlern kommt, die den Therapieerfolg erheblich gefährden können, ist eine entsprechende Schulung des Patienten zur Handhabung des Gerätes essentiell.

 

Austauschbarkeit von Dosieraerosolen

Die im Rahmenvertrag nach § 129 SGB V festgelegte Pflicht der Apotheken, verordnete Arzneimittel gegen rabattbegünstigte Alternativpräparate auszutauschen, erstreckt sich mit der Neufassung vom April 2008 auch auf inhalative Darreichungsformen wie Dosieraerosole, die vorher als kritische Darreichungsformen von der Aut-idem-Regelung ausgenommen waren.

Damit kann es dazu kommen, dass ein Patient, der die Bedienung eines bestimmten Dosieraerosols gewohnt ist, aufgrund von Rabattverträgen nun in der Apotheke ein andersartiges Inhalationssystem erhält. Dies kann zu Anwendungsfehlern und Compliance-Problemen führen und somit den Therapieerfolg gefährden.

Der Arzt kann eine Arzneimittelsubstitution verhindern, indem er bei der Verordnung durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes einen Austausch des Präparats in der Apotheke untersagt. Tut er dies nicht, so kann der Apotheker dennoch einen Austausch im Sinne der Regelungen nach § 130 SGB V verhindern, indem er pharmazeutische Bedenken geltend macht.

» Vorgehen bei „pharmazeutischen Bedenken“

 

Weiterführende Literaturhinweise bzw. Stellungnahmen von Fachgesellschaften o.ä.

Ein Gutachten, das die juristische Zulässigkeit des Austausches inhalativer Antiasthmatika prüfen sollte (Auftraggeber: Astellas und MEDA, Hersteller der Pulverinhalatoren Novolizer® und Anbieter verschiedener Beta-Sympatomimetika), kommt zu dem Schluss, dass der Austausch nicht rechtmäßig ist. Als einen Grund führen die Gutachter an, dass unterschiedliche Arzneistoffformulierungen unterschiedlich dosiert sind, worauf in den Fachinformationen explizit hingewiesen wird. Der Austausch von Inhalationssystemen sei für den Patienten ein gesundheitliches Risiko und sollte nur unter ärztlicher Anleitung und pharmazeutischer Beratung erfolgen.

» mehr


Nationale Versorgungsleitlinie Asthma;
Pressemeldung

Beim Aut-idem-Austausch von Inhalatoren im Rahmen der Asthmatherapie werden sowohl Ärzte als auch Apotheker ausdrücklich aufgefordert, von ihren Möglichkeiten Gebrauch machen: Dies bedeutet den Ausschluss von „aut idem“ durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens auf dem Rezept durch den verordnenden Arzt. In der Apotheke soll der Austausch nur nach ärztlicher Rücksprache erfolgen. Dies geht aus der neuen Version der Nationalen VersorgungsLeitlinie Asthma vom 1. März 2010 hervor.

» mehr

Retax-Rätsel Leganto

Muss oder darf die Verord­nung substituiert werden?
Gewinnen Sie ein
Apple iPhone 4

Zertifizierte Fortbildungen:


Olanzapin
AMNOG
Erkältung




Diskutieren Sie hier über die Packungsgrößenverordnung, Abgabeprobleme, Retaxierungs­gefahren...