Non-Compliance

Der Begriff „Compliance“ bezeichnet generell die Zuverlässigkeit von Patienten, eine Therapieanweisung zu befolgen. Synonym wird gelegentlich der Begriff „Therapietreue“ verwendet. In der Arzneimitteltherapie steht Compliance somit für die Zuverlässigkeit, mit der Patienten den Anweisungen des Arztes oder Apothekers bzw. den Angaben in der Packungsbeilage zur Einnahme eines Arzneimittels folgen. „Non-Compliance“ bedeutet demnach, dass der Patient entsprechende Anweisungen gar nicht oder nicht hinreichend befolgt.

Non-Compliance kann schon damit beginnen, dass ein Rezept gar nicht erst in der Apotheke eingelöst wird (primäre Non-Compliance). Oft wird ein Rezept auch eingelöst, das Medikament aber dennoch nicht oder nicht in der empfohlenen Menge/Dosierung eingenommen (sekundäre Non-Compliance).

Im Falle einer Non-Compliance ist der Therapieerfolg gefährdet und es kann zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und zu Folgeerkrankungen kommen.


Ursachen von Non-Compliance

Ursachen für Non-Compliance sind vielfältig. Grundsätzlich ist zwischen einer versehentlichen und einer bewussten Abweichung des Patienten von der Therapieanweisung zu unterscheiden. Versehentliche Non-Compliance beruht meist entweder auf einer unzureichenden Beratung/Aufklärung des Patienten oder auf Schwierigkeiten seitens des Patienten z. B. an die Medikamenteneinnahme zu denken oder bei der Einnahme verschiedener Medikamente diese nicht zu verwechseln. Vor allem ältere, multimorbide oder auch psychisch instabile Patienten haben häufig Probleme, einen Therapieplan konsequent zu befolgen.

Weichen Patienten bewusst von der Therapieanweisung ab, können medizinisch-pharmakologische Probleme die Ursache sein. Zum Beispiel werden Medikamente häufig abgesetzt, wenn unerwünschte Nebenwirkungen auftreten.

Patienten weichen aber auch nicht selten von einer Therapieanweisung ab, ohne dass es dafür medizinisch-pharmakologische Gründe gibt. Ursache ist hier meist eine andersartige Unzufriedenheit oder Unsicherheit des Patienten in Bezug auf die verordnete Therapie oder auf das erhaltene Präparat.

Aktuelle gesundheitspolitische Debatten befassen sich mit den möglichen Auswirkungen der neuen gesetzlichen Regelungen zur Kostensenkung auf die Patienten-Compliance. So deuten Untersuchungen darauf hin, dass das System der Rabattverträge sich negativ auf die Compliance auswirkt. Patienten, die aufgrund von Rabattverträgen in der Apotheke ein anderes Medikament erhalten als ihnen vom Arzt verschrieben wurde, sind oft verunsichert. Manche lehnen die Einnahme eines rabattierten anstelle des verordneten Arzneimittels gänzlich ab, weil sie Nebenwirkungen oder Unverträglichkeiten befürchten. Immer wieder berichten Patienten auch, dass sie bei einer Umstellung auf ein anderes Präparat schon einmal Komplikationen erlitten haben und daher nur ihr verordnetes, bewährtes Medikament einnehmen möchten. Bei multimorbiden Patienten, die mehrere Medikamente nehmen müssen, kann ein (häufiger) Präparate-Wechsel dazu führen, dass die Arzneimittel leichter vertauscht werden. Bei bestimmten Darreichungsformen wie z. B. Inhalationsgeräten kann hingegen die unterschiedliche Handhabung zu Anwendungsproblemen und folglich zu einer Non-Compliance führen.


Mögliche Auswirkungen von Non-Compliance

Häufige unmittelbare Auswirkung einer Non-Compliance ist zunächst das Ausbleiben des Therapieerfolgs; dabei kann sich der Gesundheitszustand des Patienten erheblich verschlechtern. Die Patientenzufriedenheit und das Vertrauen in die Behandlung sind schnell beeinträchtigt, außerdem können Folgeerkrankungen entstehen. Unter Umständen kann sich dadurch die Lebensqualität des Patienten langfristig verschlechtern. Da Non-Compliance auch in Bezug auf lebenswichtige Medikamente nicht selten ist, erhöht sich sogar das Mortalitätsrisiko. Die möglichen Gefahren für den Patienten sind also nicht zu unterschätzen.

Weiterhin entstehen durch Non-Compliance erhebliche finanzielle Mehrkosten. Das Gesundheitssystem wird z. B. durch zusätzliche Arztbesuche und Medikation bis hin zu zusätzlichen Krankhausaufenthalten und Pflegekosten belastet. Schätzungen zufolge belaufen sich die durch Non-Compliance verursachten Kosten für das deutsche Gesundheitssystem auf etwa 10 Milliarden Euro im Jahr. Dem Patienten selbst entstehen ebenfalls zusätzliche Kosten in Form von Praxisgebühren, Rezeptgebühren und Zuzahlungen.


Förderung der Patienten-Compliance

Häufig lässt sich Non-Compliance durch eine gezielte Beratung und Betreuung des Patienten vermeiden. Hier ist sowohl die Beratungskompetenz der behandelnden Ärzte als auch die der Apotheker gefragt. Der Patient muss hinsichtlich der optimalen Anwendung der Arzneien sowie den möglichen Folgen einer Abweichung von der Therapieanweisung ausreichend aufgeklärt werden. Bei Langzeit- oder Dauertherapien sind regelmäßige Rücksprachen und Kontrollen empfehlenswert – nicht zuletzt, um eventuelle Compliance-Probleme aufzudecken.

Wenn bei einem Patienten Compliance-Probleme bestehen, sollte nach Möglichkeit die Ursache geklärt werden. Sind z. B. medizinisch-pharmakologische Komplikationen der Grund, kann evtl. die Therapie angepasst werden (z.B. Änderung der Dosierung oder Umstellung auf ein anderes Medikament).

Gut vermeidbar sind Fälle von Non-Compliance, die mit Arzneimittelsubstitutionen z. B. aufgrund von Rabattverträgen zusammenhängen. Wenn nämlich bei einem Patient Compliance-Probleme im Falle einer Arzneimittelsubstitution zu befürchten sind und ein Beratungsgespräch diese Befürchtungen nicht auszuräumen vermag, kann ein Austausch sowohl vom Arzt als auch vom Apotheker unterbunden werden. Zunächst hat der Arzt die Möglichkeit einer Aut-idem-Verordnung: Setzt er auf dem Rezept das Aut-idem-Kreuz, ist eine Substitution des verordneten Medikaments gegen ein anderes Präparat in der Apotheke nicht zulässig. Hat der Arzt kein Aut-idem-Kreuz gesetzt, kann auch der Apotheker eine Substitution gegen eine Rabattarznei verhindern, falls er Bedenken bezüglich der Compliance des Patienten hat. In diesem Fall sind pharmazeutische Bedenken geltend zu machen, indem die Sonder-PZN 2567024 und eine Begründung auf der Verordnung vermerkt werden.

Pharmazeutische Bedenken können auch geltend gemacht werden, wenn andere Komplikationen bei einer Arzneimittelsubstitution zu befürchten sind. Bei einer Reihe von Arzneimittelgruppen und Arzneimittel-Darreichungsformen sowie bei bestimmten Patientengruppen sind pharmazeutische Bedenken gut begründbar.

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