Apotheker können von der Substitution bzw. der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel absehen, wenn dem im konkreten Einzelfall – aus Sicht des Apothekers – pharmazeutische Bedenken (ApBetrO § 17 Abs. 5) entgegenstehen. 

 

Nicht immer gibt es für die Non-Compliance eines Patienten eine medizinische, pharmazeutische oder anwendungsbedingte Ursache. Oft verweigert der Patient auch grundlos jeden Austausch seiner gewohnten Medikation.


Nicht selten wird die Apotheke mit einer der folgenden Aussagen konfrontiert:

"Mein Arzt hat gesagt, ich solle mir nichts anderes andrehen lassen!"
"Meine Kasse hat gesagt, ich bekomme das, was der Arzt verschreibt!"
"Ich will Ihr Billigprodukt nicht, ich will mein gutes Original von Generic-Pharm"
"Das können Sie gleich selbst in den Mülleimer werfen! Ich nehme das nicht!"

Solch eine Skepsis des Patienten bezüglich der Einnahme von Rabattarzneien kann unterschiedlichste Ursachen haben. Meist haben Patienten irgendwo gehört oder gelesen, dass eine Arzneimittelsubstitution bei bestimmten Medikamenten kritisch sein und es zu Komplikationen kommen kann. Die Angst vor Unverträglichkeiten oder anderen Komplikationen wird dann auf alle Generika bzw. Rabattarzneien übertragen. Unter Umständen hat der Patient selbst aber auch schon einmal schlechte Erfahrungen mit einem rabattierten Arzneimittel gemacht und ist seitdem ihm neuen Präparaten gegenüber sehr kritisch eingestellt.

Unberechtigte Bedenken des Patienten lassen sich häufig durch eine entsprechende Beratung/Aufklärung beheben. Hier ist sowohl die Beratungskompetenz der Ärzte als auch die der Apotheker gefragt. Es gibt aber auch immer wieder Fälle, in denen Patienten sich nicht belehren lassen wollen und einen Austausch ihres bewährten Medikaments strikt ablehnen.

Während es zu Beginn der Austauschverpflichtung durch die Rabattverträge 2007 noch völlig undenkbar war, dass die Apotheke in solchen Fällen von der vorrangigen Abgabe der Rabattarzneien absah, hat in dieser Frage auf Betreiben der Apotheken offenbar ein Umdenken eingesetzt. Denn auch durch diese unbelehrbare und nicht durch die Apotheke zu behebende Form der Non-Compliance ist letztendlich das Therapieziel gefährdet. Zudem ist es im wirtschaftlichen Sinne immer noch billiger, den Patienten mit seinem bisweilen etwas teureren "Wunscharzneimittel" zu versorgen, als zu tolerieren, dass er sein Arzneimittel nicht einnimmt und somit weitere Krankheitskosten verursacht.

Daher wird diese Art der Non-Compliance notgedrungen zunehmend auch von den Kassen toleriert, wenn das Problem anderweitig nicht zu lösen ist.


Dr. Christopher Hermann, AOK-Baden-Württemberg:

"Zeichnet sich schon im Beratungsgespräch eine derartige Unbelehrbarkeit ab und besteht berechtigter Grund von einer Non-Compliance aufgrund der Umstellung auszugehen, so kann sich der Apotheker dazu entscheiden, den Patienten mit seinem gewohnten Präparat zu versorgen. Dazu muss er die Sonder-Pharmazentralnummer (PZN), die auch für Lieferdefekte vorgesehen ist, sowie eine ausführliche Begründung auf dem Rezept neben dem Arzneimittel vermerken."

Lesen Sie hier das vollständige Zitat:
"Droht Non-Compliance, kann Sonder-PZN verwendet werden"


Ist Non-Compliance bei einer Arzneimittelsubstitution zu befürchten, sollte diese somit verhindert werden.

Mit der Geltendmachung von pharmazeutischen Bedenken kann der Apotheker auch hier wesentlich zur Therapiesicherheit beitragen.

» Vorgehen bei pharmazeutischen Bedenken 

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