Die neuen AMNOG-Austauschkriterien bringen viel Ärger, Verwirrung und eine große Retax-Gefahr.
Neben der enormen zusätzlichen Belastung der Apotheker erzeugen die neuen Verordnungen auch einen verstärkten Informationsbedarf bei verärgerten Versicherten. DAP möchte Ihnen deshalb diejenigen AMNOG-Bestimmungen näher erläutern, die erwartungsgemäß zu vermehrten Retaxationen führen werden, Ihnen Tipps zur Umsetzung geben und dabei helfen, Patientenfragen zu beantworten.
Arbeitshilfe
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Allgemeine Patienten-
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Änderungen § 129 SGB V a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Abweichend von Satz 3 und 4 können Versicherte gegen Kostenerstattung ein anderes Arzneimittel erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind. § 13 Absatz 2 Satz 2, 4 und 12 findet keine Anwendung." |
Versicherte erhalten durch das AMNOG die Möglichkeit, künftig auch nicht rabattierte Arzneimittel in der Apotheke auszuwählen. Obwohl die Apotheke fast vier Jahre nach der verstärkten Abgabe von Rabattarzneimitteln immer noch täglich mit Patienten zu tun hat, die die Annahme von Rabattarzneien ablehnen, werden erwartungsgemäß nur wenige Versicherte in der Lage oder willens sein, die mit dieser neuen Möglichkeit verbundenen Mehrkosten zu übernehmen.
Wenn sich die Patienten in der Apotheke für diese Möglichkeit entscheiden, müssen sie in der Apotheke zunächst den vollen, gesetzlich festgelegten Arzneimittelpreis bezahlen und können später bei ihrer Krankenkasse eine teilweise Rückerstattung verlangen.
Während bei den Kassen über das genaue Procedere noch gerechnet und an Satzungsänderungen gefeilt wird, wird bei den Apotheken heftig diskutiert, wie die gesetzliche Vorgabe seit dem 1.1.11 umzusetzen ist.
Welche Quittung muss der Patient seiner Kasse vorlegen?
In früheren Mitteilungen gingen die Kassen davon aus, dass der Patient das Originalrezept und eine Apothekenquittung vorlegen muss. Offenbar setzt sich nun zunehmend die Einsicht durch, dass ein als Privatrezept behandeltes Kassenrezept eigentlich eine zusätzliche Quittung unnötig macht. Daneben wird nun offenbar auch berücksichtigt, dass die Vorlage des Originalrezeptes wohl in den meisten Fällen mit zusätzlichem Bürokratieaufwand für Apotheke und Arzt verbunden wäre.
Sind mehrere Arzneimittel auf einem Rezept verordnet, was in der Regel der Fall ist, und der Patient entscheidet sich nur bei einem der verordneten Präparate für die Mehrkostenregelung, so benötigt die Apotheke das Originalrezept für die Abrechnung der restlichen Präparate.
Bleibt zu hoffen, dass in diesen Fällen die Kassen eine von der Apotheke beglaubigte (abgestempelte) Rezeptkopie mit einem namentlichen Kassenbon akzeptieren, anstatt der Apotheke wieder einen weiteren, unbezahlten Weg zur Arztpraxis zuzumuten, um den Arzt um ein separates Rezept für die „Mehrkosten“-Arznei zu bitten.
Mit welchen Abzügen muss der Versicherte rechnen?
Der Versicherte muss bei der Rückerstattung mit erheblichen Abzügen rechnen,
da die Krankenkassen nicht auf entgangene Rabatte verzichten wollen, die sie bei Abgabe ihrer Rabattarznei erhalten hätten.
Wie hoch die Abzüge ausfallen werden, darüber kann die Apotheke den Patienten keine Auskünfte geben. Es ist im AMNOG vorgesehen, dass die jeweiligen Kassen in ihrer Satzung individuell festlegen, wie viel sie ihren Versicherten erstatten werden. Zudem muss der Patient seiner Kasse für die Bearbeitung eine Verwaltungsgebühr bezahlen.
Wie sollte die Apotheke informieren?
Wie sich die Apotheken bei der Beratung von Patienten mit abweichendem Präparatewunsch verhalten sollen, wird zwischen Kassen und Apothekerverband vereinbart werden.
Die Befürchtung mancher Kassen, die Apotheken werden Patienten verstärkt zur sogenannten „Mehrkostenregelung“ raten und bei den Versicherten den Eindruck erwecken, sie würden die Kosten vollständig von ihrer Kasse zurückerhalten, ist jedoch vollkommen unbegründet. Nichts wäre für die Präsenzapotheke vor Ort schlimmer als einen verärgerten Kunden zu verlieren, der erst bei seiner Kasse darüber informiert würde, dass er bei dieser Regelung mit erheblichen Abzügen belastet wird.
Da die „Mehrkostenregelung“ abhängig von der jeweiligen Kasse, dem jeweiligen Produkt und den bestehenden Rabattverträgen ist, ist es schwierig spezielle Infos einzelner Kassen weiterzugeben, da diese nicht für alle GKV-Versicherten gleichermaßen zutreffend sind.
Mitteilungen einzelner Kassen, dass die Apotheken den Versicherten die Abzüge ihrer Kasse berechnen und zudem gleich den Kassenrabatt in Höhe von 2,05 Euro erstatten sollen, sollten zunächst auf ihre Durchführbarkeit und Rechtssicherheit überprüft und im Rahmenvertrag mit entsprechender Kostenerstattung vereinbart werden, bevor man solche „Anweisungen“ an die Apotheken verschickt.
Zudem wurde auch der von Kassenseite geäußerte Vorwurf, die Apotheken würden vom eingesparten Kassenabschlag profitieren, mittlerweile vom BMG wiederlegt, da der Kassenabschlag auch bei der Mehrkostenregelung zu gewähren ist.
Auch die derzeit diskutierte Einführung einer weiteren neuen Sonder-PZN scheint nur sinnvoll, wenn hierfür nicht erneut eine Verordnungszeile „geopfert“ werden muss.
Bis anderweitige Vereinbarungen bekannt gemacht werden, empfiehlt sich folgendes Vorgehen, falls der Patient die „Mehrkostenregelung“ in Anspruch nehmen möchte:
Empfehlung zum Umgang mit der "Mehrkostenregelung"
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