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Bei der Belieferung von E-Rezepten über verifizierungspflichtige Arzneimittel sind Apotheken verpflichtet, die Chargenangabe im Abgabedatensatz zu dokumentieren. Hintergrund ist die in § 32 Rahmenvertrag näher ausgestaltete Mitwirkungspflicht von Apotheken bei Arzneimittelrückrufen (gesetzliche Grundlage ist § 131a SGB V). Dass die Angabe der Charge Pflicht ist, ist wiederum in Anlage 9 des Rahmenvertrags definiert.
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