Der Unterausschuss Arzneimittel des Gemeinsamen Bundesausschusses hat in seiner Sitzung am 11. Juni 2025 die Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) eingeleitet. Sobald der geplante neue § 40c der AM-RL in Kraft ist, müssen biotechnologisch hergestellte Arzneimittel, sogenannte Biologika, analog zu den Generika in Apotheken ausgetauscht werden. Bisher ist ein Austausch nur dann erlaubt, wenn in Anlage 1 des Rahmenvertrags austauschbare Biologika aufgeführt sind.
Wie sehen Sie den möglicherweise kommenden Biologika-Austausch?
Arbeitet man in einer Apotheke, so gehört es zur beruflichen Pflicht, sich regelmäßig fortzubilden. Dies gilt sowohl für Apothekerinnen und Apotheker als auch für PTA sowie PKA. Das Angebot ist groß – und wird auch wahrgenommen.
Sie bieten in Ihrer Apotheke bereits pharmazeutische Dienstleistungen an und haben gute Ideen zur Patientenansprache, Zusammenarbeit mit der Ärzteschaft oder Terminorganisation?
Ihre Ideen und Ihr Engagement rund um die pharmazeutischen Dienstleistungen möchten wir honorieren. Bewerben Sie sich deshalb jetzt für den pDL-Award 2025! Es werden fünf Awards für besondere Ideen oder besonderes Engagement verliehen. Die ADG wird außerdem noch einen Sonderpreis zum Thema Inhalationsschulungen vergeben. Dabei geht es um die Frage „Wie haben Sie und Ihr Team sich auf die pDL Inhalation vorbereitet?“.
Für eine fachkompetente Kundenberatung, sei es zu verschreibungspflichtigen oder nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, ist es wichtig, dass das Apothekenteam über ein grundlegendes Fachwissen verfügt und dieses regelmäßig durch die Teilnahme an Fortbildungen vertieft und erweitert.
Die Fortbildungen auf dem DeutschenApothekenPortal vermitteln Wissen zu ausgewählten Erkrankungen, den jeweiligen Therapieoptionen und der Abgabe und Beratung in der Apotheke.
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Die Fortbildungen sind von der Bundesapothekerkammer mit bis zu drei Fortbildungspunkten zertifiziert.
Wie berechnen sich die Mehrkosten bei einer Stückelung?
Wir haben eine Verordnung zulasten der BARMER über Betmiga 50 mg 100 Retardtabletten erhalten. Diese sind leider nicht lieferbar, es gibt keine Importe oder Rabattarzneimittel. Alternativ haben wir nun Betmiga 50 mg 2 x 30 RET bestellt. Wir fragen uns allerdings, wie viele Mehrkosten die Kundin bezahlen muss. Die Summe, die für die 100er-Packung fällig würde, oder die Mehrkosten, die für 2 x 30 Stück angezeigt werden? Die Zuzahlung bezieht sich in solchen Fällen ja auf die verordnete Packung.
Hinweis: Anregungen, Kritik und Themenwünsche zum Newsletter können gerne per Mail an info@deutschesapothekenportal.de geschickt werden. Wir freuen uns auf Ihr Feedback!